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11.01.2018, 18:02 Uhr
Umsetzung des Bundesteilhabegesetz durch den Berliner Senat
DRS 18/ 12953

Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Andreas Statzkowski (CDU) vom  08. Dezember 2017
und  Antwort vom 29. Dezember 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2018)

 
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-12953.pdf

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1.
Welche Maßnahmen hat die Senatsverwaltung zur Umsetzung der zweiten Stufe des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) unternommen, das am 1.1.2018 in Kraft tritt, um
alle Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen in der Anwendung des
zukünftigen Instruments ICF zu schulen, damit es ab dem
01.01.2018 eingesetzt werden kann?
Zu 1.: Mit der Reform der Eingliederungshilfe soll insbesondere auch die Abkehr von
einer Einrichtungs
-
hin zu einer Personenzentrierung befördert werden. Hierfür
wird die
Charakterisierung  von  Leistungen  in  ambulante,  teilstationäre  und  stationäre
Maßnahmen der Eingliederungshilfe aufgehoben und die notwendige Unterstützung
soll
sich  „unter  ganzheitlicher  Perspektive  ausschließlich  an  dem  individuellen  Bedarf
orien
tieren. Dieser soll gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung ermittelt, das
passende  ‚Hilfepaket‘  zusammengestellt  und  im  gewohnten  oder  gewünschten
Lebensfeld organisiert werden.“ (BTDrucks. 18/9522, S. 197)
Die personenzentrierte Neuausrichtung der Ei
ngliederungshilfe bedarf einer optimierten
Gesamtplanung  als  Grundlage  einer  bedarfsdeckenden  Leistungserbringung.  Dabei
sollen  die  Regelungen  zur  Gesamtplanung  an  die  Regelungen  zur  Teilhabeplanung
anknüpfen.  Nach  §  13  SGB  IX  N.  F.  müssen  die  Instrumente
eine  individuelle  und
funktionsbezogene  Bedarfsermittlung  gewährleisten  und  die  Dokumentation  und
Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung sichern.
-
2
-
Die Gesamtplanung der Eingliederungshilfe wurde diesen Anforderungen entsprechend
neu  gefasst:  Hiernach  ist
ein  Verfahren  zu  installieren,  bei  dem  die  Ermittlung  des
Unterstützungsbedarfs zu trennen ist von der Feststellung der Leistungen und seiner
Umsetzung.
Ab 1. Januar 2018 wird in § 142 SGB XII bzw. ab 1. Januar 2020 in § 118 SGB IX N. F.
ein Instrument z
ur Feststellung des individuellen Bedarfs vorgeschrieben. Dieses muss
sich  an  der  Internationalen  Klassifikation  der  Funktionsfähigkeit,  Behinderung  und
Gesundheit (ICF) orientieren. Die Landesregierungen werden in Absatz 2 des § 142
SGB XII bzw. § 118 SGB
IX N. F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über
das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen. Das Land Berlin beabsichtigt diese
Ermächtigung  unter  Einbeziehung  der  Leistungsberechtigten  und  Leistungserbringer
wahrzunehmen.
Das  Instrumen
t  zur  Ermittlung  des  individuellen  Hilfebedarfs  soll  den  durch 
das
Bundesteilhabegesetz    (BTHG)    vorgegebenen    Paradigmenwechsel 
   der
Personenzentrierung  unterstützen,  d.
h.  der  Bedarf  wird  nicht  aufgrund  der Art  der
Behinderung oder der Wohnform ermittelt, so
ndern individuell anhand der Wünsche und
der  Teilhabebeeinträchtigung  des  Leistungsberechtigten.
Dabei  sind  sowohl  die Orientierung an der ICF als auch
die Betrachtung der neun Lebensbereiche

Lernen und Wissensanwendung,....................

weiter unter---->
http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/
 
aktualisiert 26.01.2018, 15:29 Uhr