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18.06.2019, 13:57 Uhr
Altenhilfe nach §71 SGBII
DRS 18/18910 AGH
 Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Ülker Radziwill (SPD)
vom 16. Mai 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Mai 2019)
zum Thema:
Altenhilfe nach § 71 SGB XII
und Antwort vom 04. Juni 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Juni 2019)

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Warum ist auch nach der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13806 vom 16. März 2018 in der Geschäftsverteilung und in dem im Internet veröffentlichten Organigramm der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung immer noch nicht festgelegt, welche Stelle mit wieviel Dienstkräften die Aufgaben der Altenhilfe nach § 71 SGB XII wahrnimmt?
Zu 1.: Eine Veröffentlichung von Stellen auf Referenten bzw. Referentinnen-Ebene ist weder im Geschäftsverteilungsplan des Senats noch in dem im Internet veröffentlichten Organigramm der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung üblich. Für „Grundsatzangelegenheiten der Altenhilfe gem. § 71 SGB XII“ ist in der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ein Stellenanteil im Arbeitsgebiet II D 2 eingerichtet
.
2. Welche Leistungen nach § 71 SGB XII hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung seit dem 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2018 tatsächlich erbracht, initiiert, angeregt oder in Gemeinsamkeit mit den Berliner Bezirken tatsächlich erbracht, initiiert und angeregt?
Zu 2.
: Der Fokus der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung bei der Umsetzung des § 71 SGB XII liegt neben der Stärkung der bestehenden Unterstützungsstrukturen wie die Pflegestützpunkte und auch der Zwischenfinanzierung der Beratungsstelle ‚Silbernetz - Gemeinsam gegen Einsamkeit im Alter‘ auf der Initiierung und Einrichtung von Altenhilfe- und Geriatriekoordinationsstellen in den Bezirken und ihre Verzahnung mit den Gerontopsychiatrisch-Geriatrischen Verbünden. Für ersteres wurden den Bezirken Mittel über den sogenannten Bezirksplafond bereitgestellt. - 2 - Auf Beschluss des Rates der Bürgermeister (RdB) vom 21.12.2017 wurde außerdem eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe „Profil bezirkliche Altenhilfe-/Geriatriekoordination unter Beteiligung aller Bezirke“ eingerichtet, die vom 23.01.2018 bis 23.04.2018 in drei Sitzungen einer Muster-Beschreibung des Aufgabenkreises (Muster-BAK) erstellt und abgestimmt hat. Im Zuge einer auftragsweisen Bewirtschaftung wurde den Bezirken in den Jahren 2018 und 2019 zusätzlich Mittel zur Schaffung von konzeptionellen Grundlagen und zur Qualifizierung und Vernetzung der bezirklichen Altenhilfe bereitgestellt, die im Jahr 2019 von 11 Bezirken in Anspruch genommen werden. Flankierend wurde im gleichen Zeitraum die Konsolidierung der Gerontopsychiatrisch-Geriatrischen Verbünde gefördert, die in enger Zusammenarbeit mit den Altenhilfe- und Geriatriekoordinationsstellen die intersektorale gesundheitlichen Versorgung Älterer verbessern. Gleichzeitig unterhalten die Bezirke Seniorenfreizeitstätten bzw. Kiezklubs und Stadtteilzentren und organisieren ein breites Angebot an kulturellen, Informations- und Bildungsveranstaltungen, Bewegungsangeboten, Beratungsangeboten und Angeboten für Geselligkeit, zur Gestaltung der Freizeit und für politisches Engagement für Ältere, deren Inanspruchnahme aufgrund öffentlicher Unterstützung häufig unabhängig vom Einkommen ist. Zusätzlich organisieren die Bezirke die ehrenamtlichen Gratulationsdienste und Besuchsdienste und gewährleisten die Bereitstellung des Mobilitätshilfsdienstes. Der Senat flankiert die Ausführung der Altenhilfe durch die im Rahmen des Integrierten Sozialprogramms (ISP) zuwendungsgeförderten landeseigenen Pflegestützpunkte, Mobilitätshilfsdienste und ehrenamtlichen Besuchsdienste.

3. Wie wird die täglich für ältere Menschen spürbare Einengung der gesetzlichen garantierten Altenhilfe durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung nahezu ausschließlich auf die Hilfe zur Pflege nach § 71 Absatz 1 Nr. 3 SGB XII begründet und welche politischen Festlegungen sind seit dem Jahreswechsel 2016 / 2017 diesbezüglich getroffen worden?
Zu 3.
: In den Richtlinien der Regierungspolitik 2016-2021 vom 10.1.2017 wird festgelegt, dass in jedem Bezirk eine „Altenhilfekoordination“ eingerichtet werden soll. Die geriatrischgerontopsychiatrischen Verbünde sollen gestärkt werden und zu bezirklichen Netzwerkträgern einer sektorenübergreifenden integrierten Versorgung weiterentwickelt werden. Der Senat formuliert in den Richtlinien der Regierungspolitik das Ziel, gesundheitsfördernde Lebensverhältnisse zu schaffen, die Gesundheitsversorgung gerechter zu gestalten, die Ursachen gesundheitlicher Ungleichheit zu bekämpfen und den solidarischen Zugang zur Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Dazu wird u.a. das Aktionsprogramm Gesundheit intensiviert und unter anderem auf gesundes Älterwerden fokussiert. Die Richtlinien der Regierungspolitik besagen außerdem, dass der Senat den besonderen Bedürfnissen hochaltriger Menschen Rechnung trägt und die im Dialogprozess Rahmenstrategie 80 plus erarbeiteten Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung unter Berücksichtigung der Leitlinien der Seniorinnen- und Seniorenpolitik implementiert. Auch in Bezug auf Ältere gilt, dass die Koalition beabsichtigt, ein höchstmögliches Maß an Selbstbestimmung und Teilhabe zu erreichen und Gesundheitskompetenz zu fördern und deshalb gesundheitsfördernde und präventive Angebote stärkt und erweitert. Darüber hinaus gelten nach wie vor die Gesundheitsziele ‚Selbständigkeit und Lebensqualität im Alter erhalten‘ der Landesgesundheitskonferenz. Im Koalitionsvertrag beschlossen die Koalitionspartner, die Leitlinien der Seniorinnen- und Seniorenpolitik partizipativ weiterzuentwickeln und dabei die besonderen Belange älterer Menschen und deren kulturelle Vielfalt auch in Bezug auf Lebensstile, Herkunft oder ge- - 3 - schlechtliche Orientierung zu berücksichtigen, die Ergebnisse des Dialogprozesses 80plus – Rahmenstrategie zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung hochbetagter Menschen – in ressortübergreifender Zusammenarbeit weiterzuentwickeln und die Arbeit der Seniorenvertretungen und des Seniorenbeirates zu stärken.

4. Warum werden die Zuständigkeiten für die Altenhilfe und die für die Seniorenpolitik innerhalb des Senats nicht gebündelt bei einer Senatsverwaltung zusammengeführt, um insbesondere Reibungsverluste und Doppelarbeit aus den bisherigen Schnittstellen zwischen Altenhilfe und Seniorenpolitik zu vermeiden?
Zu 4.
: Die Zuständigkeiten wurden durch den Regierenden Bürgermeister in der Geschäftsverteilung des Senats festgelegt

 5. Warum verweigert sich der Senat, die nur im geringen Umfange vorgesehenen Maßnahmen der Altenhilfe der Bezirke zu verstärken?

Zu 5.:
Der Senat hat in dieser Legislaturperiode sowohl personelle als auch finanzielle Anstrengungen zur Stärkung der bezirklichen Altenhilfe unternommen. Die Details sind in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt

. 6. Für welchen Zeitraum ist die nach § 71 Absatz 5 Satz 1 SGB XII zur Erprobung vorgesehene Verzahnung von Leistungen der Altenhilfe mit denen der Eingliederungshilfe probeweise im Bezirk Marzahn-Hellersdorf und mit welchen sächlichen und personellen Voraussetzungen sowie Organisationsgrundlagen vorgesehen, um die integrierte und vernetzte Beratung modellhaft zu erproben?

7. Warum ist über den Modellversuch weder von der Bezirksverwaltung noch von der Hauptverwaltung eine Veröffentlichung oder sonstige Information für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger erfolgt?

8. Wie ist der Stand der Vorbereitungen zur Übertragung der Erprobungsergebnisse auf alle Berliner Bezirke?

Zu 6., 7., 8.
: Zur Verhinderung, Minderung und Bewältigung von Pflegebedürftigkeit spielen Beratungsstrukturen eine besonders wichtige Rolle, damit pflegebedürftige Menschen so lange wie möglich in ihrem gewohnten häuslichen Umfeld verbleiben können. Zur Verbesserung von Koordination und Kooperation bei der Beratung von Bürgerinnen und Bürgern bezüglich Pflegebedürftigkeit und anderen Fragen im Umfeld von Pflege wurde 2016 ein Modellprojekt in Kooperation von der AOK Nordost, dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf und der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung entwickelt, welches als zentrale Anlaufstelle im Bezirk drei wesentliche Elemente berücksichtigt:  gemeinsame Trägerverantwortung  gemischte Professionen und Qualifikationen  vernetzte Kooperationsangebote im Pflegestützpunkt Abweichend von der bisherigen Berliner Pflegestützpunktstruktur wird im Zeitraum 01.07.2016 – 30.06.2019 unter dem Dach einer gemeinsamen Trägerschaft mit Pflegestützpunkten in der geschäftsführenden Trägerschaft der Kranken- und Pflegekassenver- - 4 - bände einerseits, den sogenannten kassenseitigen Pflegestützpunkten, und den Pflegestützpunkten in der geschäftsführenden Trägerschaft des Landes Berlin, den landesfinanzierten Pflegestützpunkten, modellhaft ein ‚gemischter‘ Pflegestützpunkt erprobt. ‚Gemischt‘ bedeutet einerseits die gemeinsame Verantwortung der Träger für den Pflegestützpunkt und anderseits die Mischung der Professionen des Beratungspersonals. Der Modellzeitraum wird verlängert, da derzeit noch nicht der endgültige Standort bezogen werden und so die gewünschte Durchmischung nur teilweise erprobt werden konnte. Das Modell wird durch die Alice-Salomon-Hochschule wissenschaftlich begleitet. Die Kontaktstelle Pflegeengagement und die Beratungsstelle für Krebskranke und Behinderte beteiligen sich kooperierend am Modellprojekt. Nach der Erprobungsphase und der Auswertung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung kann darüber entschieden werden, ob eine Übertragung der Erprobungsergebnisse auf alle Berliner Bezirke sinnvoll ist. Von allen Beteiligten, Pflegestützpunkt, AOK Pflegekasse, Bezirksamt Marzahn – Hellersdorf und Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung wurde und wird für die Pflegestützpunkte und für dieses Modell intensive Öffentlichkeitarbeit betrieben.

9. Aus welchem Grund ist die sechste Frage der Anfrage Nr. 18/13806 zu den Inhalten der Neufassung von § 71 SGB XII und deren Nichtberücksichtigung in den Richtlinien der Regierungspolitik nur mit dem Hinweis auf die formalen Zuständigkeitsregelungen nach der Geschäftsordnung des Senats beantwortet worden, ohne inhaltliche Aussagen zu treffen?

Zu 9
.: Die sechste Frage der Anfrage Nr. 18/13806 bezog sich nach Auffassung des Senats lediglich auf die Gründe, warum die Altenhilfe nicht der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zugeordnet werde und hier nicht im entsprechenden Abschnitt der Richtlinien der Regierungspolitik ausgeführt werde.

10. Was ist eine neue Aufgabe im Sinne von § 5 AZG?

Zu 10.
: Neue Aufgaben des Landes im Sinne des § 5 Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) sind zum Beispiel Aufgaben des Landes nach den §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes mit Ausnahme des § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes, die laut der Vorlage vom 14.05.2019 zur Beschlussfassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (Drucksache 18/1875) als neuer Absatz in den Zuständigkeitskatalog des AZG aufgenommen werden sollen.

11. Warum werden die neuen Aufgaben nach § 71 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 5 SGB XII nicht als neue Aufgabe im Sinne von § 5 AZG angesehen, wenn doch das PSG III eine Vielzahl von Neuerungen vorsieht?

Zu 11
.: Der Senat sieht die Neuerungen des § 71 Absatz 1 SGB XII durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) als Spezifizierung des § 71 SGB XII im Sinne der Selbstbestimmung und der Stärkung der Fähigkeit zur Selbsthilfe alter Menschen. Es ergeben sich nach Auffassung des Senats daraus aber keine neuen Zuständigkeiten für die Hauptver- - 5 - waltung. Gleiches gilt für die Spezifizierung von § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII und den Ausführungshinweisen im neuen Absatz 5.

12. Wovon hat sich der Senat bei der Beantwortung der Frage 2 der Anfrage Nr. 18/13806 leiten lassen, indem er ausführte, die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag vom 5. September 2017 diente der Umsetzung des Dritten Pflegestärkungsgesetzes – PSG III -, obwohl weder im Verordnungstext noch im allgemeinen oder besonderen Teil der Begründung zur Verordnung dafür erkennbare Ausführungen gemacht worden sind?

Zu 12.
: Das Zweite und das Dritte Pflegestärkungsgesetz haben u.a. das gemeinsame Ziel der Förderung der Selbsthilfe, das auf allen Ebenen des SGB XI und SGB XII umgesetzt werden soll. Mit der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung - PuVO) wird dieses Ziel für die Angebote zur Unterstützung im Alltag umgesetzt

. 13. Weshalb sehen die Haushaltsansätze für Zuwendungen und Zuschüsse an Dritte beim Kapitel 1150 bei den Titeln 68406, 68455, 68490 und 51185 (MG 32) keine Finanzierungen von Maßnahmen der Altenhilfe vor?

Zu 13
.: Unter Hinweis auf die Antwort zur Frage 10 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/13806 wird nochmals auf die bislang im Integrierten Sozialprogramm (ISP) in Kapitel 1150 Titel 68406 etatisierten Mittel im Angebotsbereich der Altenhilfe hingewiesen. Diese sollen aber mit den in der o.a. Antwort genannten Projekten im 3. Rahmenfördervertrag mit der LIGA ab 2021 in das dann ggf. umbenannte Integrierte Gesundheits- und Pflegeprogramm verlagert werden, so dass ab diesem Zeitpunkt in Kapitel 1150 keine Maßnahmen der Altenhilfe mehr etatisiert sein werden, was der ressortspezifischen Aufgabenverteilung entspricht. Mit dem Herauslösen dieser Projekte wird der o.a. Angebotsbereich im ISP ggf. in Absprache mit der LIGA umbenannt werden

. 14. Was versteht der Senat unter Leistungen der Altenhilfe, die insbesondere in Betracht kommen, beziehungsweise wie definiert er diese, und zwar: a) Schwierigkeiten im Alter, b) selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, c) Stärkung der Fähigkeit zur Selbsthilfe, d) Leistungen zu einer Bestätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht, wird; e) Leistungen, bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht; f) Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste; g) Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen; h) Leistungen, die alten Menschen in Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglichen und i) Leistungen, die zur Vorbereitung auf das Alter dienen?

Zu 14
.: Die Ausführung der Altenhilfe obliegt den Bezirken. Diese organisieren und koordinieren dazu unter der Maßgabe der in § 71 SGB XII formulierten Prinzipien ein vielfältiges Ange- - 6 - bot und eine weitreichende Beratungs- und Unterstützungsstruktur für Ältere, wie in der Antwort zu Frage 2 beispielhaft ausgeführt. Den Rahmen zur Interpretation oben angeführter Begrifflichkeiten bilden die Richtlinien der Regierungspolitik 2016-2021 und der Siebte Altenbericht der Bundesregierung. Zu berücksichtigen sind außerdem die Leitlinien der Berliner Seniorinnen- und Seniorenpolitik.

15. Warum werden die allgemeinen und besonderen Leistungsziele der Altenhilfe im Rahmen des sogenannten gebundenen Ermessens nach § 71 SGB XII als Soll-Vorschrift strikt vernachlässigt, obwohl für die Verwaltung auch hier der Grundsatz gilt, dass sie nur in besonderen Ausnahmefällen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge abweichen darf?

16. Wann und in welcher Form wird anerkannt, dass die Regelungen des § 71 SGB XII die Haupt- und die Bezirksverwaltung zum pflichtgemäßen Handeln verpflichtet, um Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen?

Zu 15. und 16
.: Im Rahmen des Ermessensspielraums setzen Haupt- und Bezirksverwaltung die Regelungen des § 71 SGB XII in der oben beschriebenen Weise um. Berlin, den 04. Juni 2019 In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
 
aktualisiert 18.06.2019, 14:19 Uhr