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Neuigkeiten
30.06.2020, 11:33 Uhr
Berliner Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG)
  Das LADG stärkt die Rechte von Berliner*innen gegen Diskriminierung durch öffentliche Stellen des Landes Berlin und schließt bestehende Schutzlücken. Unter öffentlichen Stellen sind z.B. Schulen, Polizei und Bürgerämter, aber auch Hochschulen sowie Gerichte zu verstehen. Diese Stellen durften zwar schon vorher nicht diskriminieren, das LADG regelt Rechte allerdings noch einmal konkreter und ist somit Erfüllung eines verfassungsrechtlichen Auftrages. Festgelegt ist ein breiter Katalog sozialer Kategorien, der Diskriminierung verbietet aufgrund:
  • der ethnischen Herkunft,
  • einer rassistischen Zuschreibung,
  • einer antisemitischen Zuschreibung,
  • der Sprache,
  • der Religion,
  • der Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • einer chronischen Erkrankung,
  • des Lebensalters,
  • der sexuellen Identität,
  • der geschlechtlichen Identität,
  • des sozialen Status sowie
  • des Geschlechts.

Damit ergänzt das LADG die Kategorien aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) um chronische Erkrankungen und den sozialen Status. Auch die explizite Erwähnung rassistischer und antisemitischer Zuschreibung sowie von Sprache konkretisieren Diskriminierungsverbote im Vergleich zum AGG.

Was verändert sich mit dem LADG?

Ein zentraler Bestandteil des neuen Gesetzes ist die Beweislasterleichterung. Diese ermöglicht es Berliner*innen eine Diskriminierung geltend zu machen, indem sie Tatsachen glaubhaft machen, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen. Damit genügt es, wenn etwas mehr Tatsachen für eine Diskriminierung sprechen als gegen sie. Dann ist die Behörde verpflichtet zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.

Zudem ermöglicht das LADG Verbänden zu klagen (sog. Verbandsklagerecht). Damit ist ein wichtiger Schritt getan, um das strukturelle Ungleichgewicht zwischen einer einzelnen Person und Behörde auszugleichen. Hier gibt es folgende Möglichkeiten: Menschen, die eine Diskriminierung durch eine Berliner Behörde erfahren haben, können ihre Klagerechte an einen Verband übertragen, der dann für sie den Fall vor Gericht bringt. Zudem darf ein Verband auch eigeninitiativ klagen ohne in einem Recht verletzt zu sein, wenn er einen diskriminierenden Sachverhalt beobachtet. Dieser Sachverhalt muss dann aber über die Diskriminierung einer einzelnen Person hinausgehen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird auch eine weisungsunabhängige Ombudsstelle eingerichtet. Diese Stelle wird jetzt aufgebaut und soll Personen kostenlos bei der Durchsetzung ihrer Rechte beraten. Zudem kann sie Informationen und Stellungnahmen bei Behörden, aber auch Sachverständige und Gutachten einholen.

Betroffene haben außerdem Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, wenn eine Behörde gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hat. Auch hier erleichtert – im Vergleich zum AGG – die Frist von einem Jahr, den Anspruch geltend zu machen.

Fragen und Antworten zum LADG

 
aktualisiert 25.09.2020, 15:05 Uhr