Auf Kontrastseite umschalten Schrift vergrößern Schrift verkleinern
Nachrichten geordnet nach Gruppen--->hier drücken
Aktuelles- Interessantes
23.01.2021, 19:27 Uhr
Finanzielle Unterstützung für Familien in Corona Zeiten
18.1.2021 des bmfsfj
BMFSFJ - Finanzielle Unterstützung

Die Corona-Pandemie hat für viele Familien weitreichende finanzielle Folgen. Welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung gibt es?

Die Corona-Pandemie stellt eine große Belastungsprobe für Familien dar. Der  erneute Lockdown mit Schul- und Kitaschließungen ist eine kaum zu bewältigende Herausforderung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zudem geraten viele Familien aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust in eine finanzielle Notlage. Die Bundesregierung hat Anfang des Jahres deshalb zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen beschlossen, um schnell und unbürokratisch zu helfen.

Lohnersatzleistung bei Kinderbetreuung zu Hause
Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen umgestellt. Wer seine Kinder deshalb zu Hause betreuen muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Näheres erfahren Sie hier.

Kinderzuschlag (KiZ)
Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 205 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und einer Warmmiete von 690 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1500 bis 3400 Euro beträgt. Wer den Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

Ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie online stellen.

Unterstützung für Alleinerziehende
Um gezielt Alleinerziehende zu unterstützen, wurde der sogenannte Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer zunächst befristet auf die Jahre 2020 und 2021 von zuvor 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird diese deutliche Verbesserung verstetigt und gilt nun auch über 2021 hinaus.

Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der die besonderen Belastungen Alleinerziehender berücksichtigt - das sind zu 90 Prozent Frauen. Für den Steuervorteil müssen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten. Mit der Lohnsteuer können sie die Entlastung direkt nutzen. Von der Entlastung profitieren fast eine Million erwerbstätige Alleinerziehende und ihre Kinder.

Damit der erhöhte Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann, muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlichen Finanzamt gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt. Rechenbeispiele und weitere Informationen sind in den Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag zusammengestellt.

Kurzarbeitergeld
Wenn Unternehmen aufgrund von Lieferengpässen oder einer behördlich angeordneten Schließung die Arbeitszeit ihrer Angestellten reduzieren müssen, können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten. Damit wird ein Teil ihres Verdienstausfalls durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht: Es reicht, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher waren es ein Drittel der Beschäftigten. Auch werden die Sozialversicherungsbeiträge nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Normalerweise beträgt es 60 Prozent (bzw. 67 Prozent für Eltern) des fehlenden Nettoentgelts. Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Eltern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Eltern) angehoben.

Die Neuregelungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2021.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen für Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengestellt.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Um die Menschen vor einer existenziellen Notlage zu bewahren, wurde der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Wer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Der vereinfachte Zugang gilt befristet bis zum 31. März 2021.

Weitere Informationen dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt.

Anpassung des Elterngeldes
Um die wirtschaftliche Stabilität von Familien zu gewährleisten, wurden die Sonderregelungen im Elterngeld, die Einkommensverluste durch die Covid-19-Pandemie ausgleichen sollen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I sollen das Elterngeld nicht reduzieren. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Darüber hinaus können Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die infolge der COVID-19-Pandemie Einkommensausfälle haben, etwa weil sie Kurzarbeitergeld beziehen.

Studium und Ausbildung
Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommt, erhält diese auch weiterhin, wenn die Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossen ist oder der Semesterbeginn verschoben wurde. Zudem können Überbrückungshilfen in Form von zinslosen KfW-Studienkrediten oder als nicht rückzahlbare Zuschüsse für nachweislich besonders bedürftige Studierende beantragt werden. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammengestellt.



aktualisiert 18.03.2021, 11:43 Uhr