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Neuigkeiten
15.04.2018, 12:24 Uhr |
Altenhilfe im Land Berlin
Es brennt .... wir unterrichten weiter


 Die Beantwortung einer Anfrage (DRS  18/13806 von Ülker Radziwill ) über Altenhilfe nach §71 SGBXII weist eine große Unkenntnis und Nichtbeachtung durch die Senatsverwaltung aus.

Der ABS wird dieses Thema weiterverfolgen   und weiter berichten.

1. Welche Aufgaben werden von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales im Rahmen von Nr. 30 des Abschnitts VII der Geschäftsverteilung des Senats hinsichtlich der Ausführung und Auslegung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII – im Bereich der Altenhilfe wahrgenommen?
 
Zu 1.:
 
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales nimmt keine Aufgaben im Bereich der Altenhilfe nach § 71 SGB XII wahr. Gemäß der Geschäftsverteilung des Senats liegt die Zuständigkeit für die Altenhilfe nach § 71 SGB XII bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales dagegen ist für Seniorenpolitik zuständig. Beide Ressorts arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten an der Schnittstelle zwischen Seniorenpolitik und Altenhilfe nach § 71 SGB XII abgestimmt zusammen.
 
 
2. Was hat der Senat unternommen, um die nach dem Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) neudefinierte Aufgabe, die Fähigkeit der alten Menschen zur Selbsthilfe zu stärken, umzusetzen?
 
Zu 2.: 
 
Zum 01.01.2017 wurden Neuregelungen in den §§ 45a – 45d SGB XI wirksam, die für die Pflegebedürftigen sowie ihre Angehörigen flexiblere Gestaltungs- und Wahlmöglichkeiten eröffnen. Neue Angebote zur Entlastung ermöglichen die Unterstützung und dadurch auch Stärkung der Pflegebedürftigen und der pflegenden Angehörigen. Zur Umsetzung des neuen Bundesrechtes in Berlin wurde die bisherige Pflege-Betreuungs-Verordnung durch die Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Pflegeunterstützungsverordnung - PuVO) novelliert. 
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Seit dem 1.01.2017 können und werden auf dieser Grundlage Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt. Derzeit sind 110 Angebote zur Unterstützung im Alltag in Berlin anerkannt.
 
Die Förderung der pflegeflankierenden Selbsthilfe gem. § 45 d Abs. 2 SGB XI wird in den 12 Berliner Kontaktstellen Pflegeengagement erbracht. Die Kontaktstelle PflegeEngagement unterstützt und entlastet pflegende und betreuende Angehörige und pflegebedürftige Menschen jeden Alters und im Umfeld häuslicher Pflege. Das Angebot besteht z. B. aus Besuchsdiensten durch freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Begleitung pflegender Angehöriger, Gesprächsgruppen für pflegende und betreuende Angehörige, Freizeitangeboten, Unterstützung und Vernetzung von Nachbarschaftsinitiativen, der Vermittlung von Hilfsangeboten, Informationsmaterialien und Fachvorträge sowie der Begleitung und Qualifizierung freiwillig Engagierter. Die Kontaktstellen arbeiten eng mit den Pflegestützpunkten, Pflegediensten, Besuchsdiensten, Selbsthilfeorganisationen und anderen Akteuren zusammen. Familien mit Migrationshintergrund werden von den Pflegestützpunkten, Mitarbeiterinnen des Projektes „Interkulturelle Brückenbauerinnen in der Pflege“ sowie spezialisierten Anlaufstellen, wie Mina-leben in Vielfalt e.V., informiert.
 
 
3. Mit welchen Maßnahmen wurde das seit dem Inkrafttreten des PSG III ergänzte Beratungs- und Unterstützungsangebot im Vorfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- und Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung und Pflege leisten, seither ausgebaut und welche Maßnahmen sind für 2018 und 2019 noch vorgesehen? 
 
Zu 3.:
 
Die seit 01.07.2017 in gemeinsamer Trägerschaft der Pflege- und Krankenkassenverbände mit dem Land Berlin betriebenen nunmehr 36 Berliner Pflegestützpunktstandorte zeichnen sich vor allem durch kostenlose und neutrale Beratung rund um Pflege sowie das Angebot von Hausbesuchen aus. Das Angebot der Pflegestützpunkte (PSP) wird gut angenommen, 2015 wurden rd. 43.000 Ratsuchende unterstützt, in 2016 sogar rd. 44.700. 98% von befragten Ratsuchenden waren mit der Fachkompetenz und 96% bei der Passgenauigkeit der vermittelten Angebote und Informationen sehr zufrieden. Um dieses Angebot weiterzuentwickeln, wurde seitens der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung 2017 ein 7 - Punkte – Programm mit den Schwerpunkten Vernetzung, Sichtbarkeit und Erreichbarkeit, Aufsuchende Beratung, interkulturelle Öffnung, Wohnraumanpassungs- und Hilfsmittelberatung / Digitalisierung, Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sowie Qualifizierung der Beraterinnen und -berater entwickelt. Dieses 7-PunkteProgramm wird in 2018 und 2019 umgesetzt.
 
 
4. Wie kommt der Senat seiner Pflicht nach, aufgrund des neuen Absatzes 5 von § 71 SGB XII die Leistungen der Altenhilfe mit den übrigen Leistungen des SGB XII, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen?
 
Zu 4.: 
 
Der neue Absatz 5 von § 71 SGB XII sieht vor, die Leistungen der Altenhilfe mit den übrigen Leistungen des SGB XII, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. Im Bezirk MarzahnHellersdorf wird eine integrierte und vernetzte Beratung modellhaft erprobt. 
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Im Jahr 2016 eröffnete im Gesundheitszentrum am Unfallkrankenhaus Berlin (UKB) der 35. Berliner Pflegestützpunkt (PSP). Die Besonderheit ist, dass die Beratung nicht nur Pflegethemen, sondern auch Sozialfragen bspw. zur Wohnraumanpassung oder zu Besonderheiten einer Behinderung umfassen. Zugleich sind vor Ort die bezirkliche Seniorenvertretung und die Sozialkommissionen angebunden. Mit diesem niedrigschwelligen, verzahnten Angebot wird sowohl für Angehörige als auch für Betroffene der Zugang zu Beratung, Information und Unterstützung erleichtert.
 
 
5. In welcher Höhe sind für die neuen Aufgaben ab 1. Januar 2017 auf der Grundlage des neugefassten § 71 SGB XII Haushaltsmittel verwendet und für 2018 sowie 2019 veranschlagt worden?
 
Zu 5.: 
 
Die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag (§§ 45a ff SGB XI) erfolgt zu 50 v. H. aus Mitteln der Pflegekassen sowie zu 50 v. H. aus Mitteln des Landes Berlin. Die Fördersumme des Ausgleichsfonds beträgt bundesweit jährlich 25 Mio. €. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel. Für Berlin bedeutet dies ein Mittelansatz für 2018/19  von insgesamt 1.270.810 €. Hinzu kommt die Förderung der pflegeflankierenden Selbsthilfe (§ 45 d Abs. 2 SGB XI), die ebenfalls von Kassen und Land je zur Hälfte kofinanziert wird. Das Land Berlin hat für 2017 insgesamt eine Fördersumme von 1.668.00 € verwendet. Für 2018 und 2019 sind jeweils 1.679.000 € bei 0930/68406 – hier Nr. 1 veranschlagt worden. 
 
 
6. Aus welchen Gründen ist die Neufassung von § 71 SGB XII mit ihren Auswirkungen nicht Bestandteil der Richtlinien der Regierungspolitik 2016 bis 2021 im Abschnitt Integration, Arbeit und Soziales geworden?
 
Zu 6.:   Siehe Antwort zu Frage 1.
 
  7. Von welchen Erwägungen hat sich der Senat leiten lassen, die Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz – AZG – zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des AZG mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirke nach Inkrafttreten des PSG III auf der Basis von § 5 – Durchführung bundesrechtlich geregelter Aufgaben – AZG wegen der neuen Aufgaben der Altenhilfe ab 1. Januar 2017 nicht zu ergänzen oder neu zu fassen, obwohl das Bundesrecht gemeinsam die Hauptverwaltung und die Bezirke zum Handeln verpflichtet?
 
Zu 7.:
 
Der Senat sieht mit Blick auf die erweiterten Aufgaben in Zusammenhang mit der Altenhilfe keine Notwendigkeit zur Änderung oder Ergänzung der Nr. 14 (Sozialwesen) des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG). Es handelt sich insoweit nicht um eine neue Aufgabe im Sinne des § 5 AZG.
 
8. Warum wird die Altenhilfe im Kapitel 1150 – Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales - bei der Benennung der Aufgaben der Abteilung Soziales die Altenhilfe im Spiegelabsatz zwei nicht als Teil der Sozialhilfe im Sinne vom SGB XII genannt?
 
Zu 8.:
 
Siehe Antwort zu Frage 1.
 
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 4
9. Beabsichtigt der Senat die Einrichtung eines Landesaltenplans auf der Grundlage der Leitlinien der Berliner Seniorenpolitik nach dem Beispiel des Bundes mit dem Bundesaltenplan vom 17. Februar 2009?
 
Zu 9.: 
 
Nein.
 
 
10. Welche sachlichen und finanziellen Anteile hat die Altenhilfe an den Haushaltsmitteln für 2018 und 2019 beim Kapitel 1150 / Titel 54010, 68406, 68455, 68490 und 51185 (MG 32) an den Zuwendungen und Zuschüssen für Dritte?
 
Zu 10.:
 
Im Kapitel 1150/Titel 68406 stehen insgesamt 2018 27.558.000 €, 2019 28.670.000 € für die Förderung im Rahmen des Integrierten Sozialprogramms (ISP) zur Verfügung. Auf den Angebotsbereich der Altenhilfe (ohne Mobilitätshilfedienste) entfallen 2018 3.357.000 €, 2019 3.857.000 €. Hieraus werden spezielle Fachstellen im Pflegebereich sowie Pflegestützpunkte gefördert. Im Kapitel 1150 erfolgt keine darüberhinausgehende Finanzierung der Altenhilfe aus den angefragten Titeln. 
 
 
11. Wie hoch ist der finanzielle Anteil der Altenhilfe nach § 71 SGB XII an den für 2018 und 2019 im Haushaltsplan zur Funktion 290 – Sonstige soziale Leistungen – veranschlagten Ausgabemittel in Höhe von 187.823.100 Euro bzw. 187.661.700 Euro?
 
Zu 11.: 
 
Im Einzelplan 1150 (Soziales) ist unter der genannten Funktion kein Ansatz zur Altenhilfe nach § 71 SGB XII enthalten. Die Funktion 290 („sonstige soziale Angelegenheiten“) wurde dem Titel 67141 in den jeweiligen bezirklichen Kapiteln 3990 zugewiesen. Für das Haushaltsjahr 2018 wurden insgesamt 577.000 € bzw. für das Haushaltsjahr 2019 insgesamt 579.000 € eingeplant. (Vgl. hier auch Antwort zu Frage 12).
 
 
12. In welcher Höhe sehen die Bezirkshaushaltspläne bei den Kapiteln 3930 bzw. für den Bezirk Reinickendorf bei Kapitel 3330 und 3911 für den Titel 67141 Haushaltsmittel für die Altenhilfe nach dem SGB XII vor?
 
Zu 12.:
 
Der Titel 67141 enthält ausschließlich Mittel für die Altenhilfe nach SGB XII. In den Bezirkshaushaltsplänen wurden im Doppelhaushalt 2018/19 hierfür veranschlagt:
 
 
Bezirk
 
Kapitel
Ansatz 2018 in €
Ansatz 2019  in €
Mitte
3911 3.800 3.800 3930 3.000 3.000 Friedrichshain-Kreuzberg 3930 40.000 40.000 Pankow 3930 14.400 14.400
Charlottenburg-Wilmersdorf
3911 1.000 1.000 3930 10.000 10.000 Spandau 3930 20.000 20.000
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Steglitz-Zehlendorf
3911 2.000 2.000 3930 68.000 70.000 Tempelhof-Schöneberg 3930 90.000 90.000
Neukölln
3911 1.000 1.000 3930 35.000 35.000
Treptow-Köpenick
3911 1.000 1.000 3930 155.000 155.000 Marzahn-Hellersdorf 3930 43.600 43.600 Lichtenberg 3930 98.000 98.000
Reinickendorf
3330 6.200 6.200 3911 1.000 1.000
 593.000 595.000
 
 
13. Wie bewertet der Senat die sehr geringen Haushaltsansätze für die Altenhilfe in den Berliner Bezirken?
 
Zu 13.:
 
Ziele der Altenhilfe nach § 71 SGB XII sind die Unterstützung bei altersbedingten Schwierigkeiten sowie die Sicherstellung, dass alte Menschen am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können. Die Umsetzung dieses Zieles bilden sich haushalterisch nicht nur in dem genannten Ansatz ab. Beispielhaft sei genannt, dass die Stärkung der Pflegestützpunkte gerade auch älteren Personen zu Gute kommt. Der hier in 2018 und 2019 haushalterisch gegebene Mittelaufwuchs bildet sich an anderer Stelle ab. Ergänzend siehe auch Antwort zu Frage 15.
 
14. Worin bestehen die Unterschiede in den Erläuterungen zu den unter 12. genannten Haushaltstiteln? 
 
Zu 14.: 
 
Der Haushaltstitel 67141 (Bezeichnung: Altenhilfe nach dem SGB XII) wurde im Aufstellungsverfahren zum Doppelhaushalt 2018/19 in einigen Bezirken in zwei Kapiteln vorgesehen (vgl. Antwort zu Frage 12). Kapitel 3911 – Leistungen nach SGB XII und LPflegGG außerhalb von Einrichtungen sowie Kapitel 3930 – Einrichtungen und Angebote für Seniorinnen und Senioren. Die Veranschlagung in zwei Kapiteln erfolgt im eigenen Ermessen im Rahmen der Organisationshoheit der Bezirke und verdeutlicht die Zuordnung der Mittel zu verschiedenen Fachbereichen innerhalb der jeweiligen Ämter für Soziales. Durch die Verwendung des gleichen Titels werden die entsprechenden Mittel bei Wahrung derselben Zweckbestimmung in der Haushaltswirtschaft verausgabt.
 
 
15. Warum werden die Leistungen der Altenhilfe nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben der Finanzverwaltung als freiwillige soziale Leistungen bei der Festlegung der Globalsummen ausgewiesen, obwohl § 71 SGB XII sie verpflichtend gewährt werden sollen und nicht zur freien Disposition stehen?
 
Zu 15.: 
 
Der für dienstleistungsbezogene Transfers bereitgestellte Anteil am Bezirksplafond beinhaltet auch einen Anteil für die sog. „Freiwilligen sozialen Leistungen“. Unter diesem Begriff werden seit vielen Jahren Transferausgaben zusammengefasst, die – im Gegensatz zu den entgeltfinanzierten Leistungen – ohne individuellen Rechtsanspruch gewährt werden. Die Altenhilfe gem. § 71 SGB XII gehört zu diesen Leistungen. 
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Die Leistungen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII werden im Rahmen des sog. gebundenen Ermessens gewährt (Formulierung "soll"), d.h. im atypischen Einzelfall kann von der zwingenden Rechtsfolge abgewichen werden. 
 
§ 71 SGB XII sieht besondere Hilfen, insbesondere auch in Form von Beratung und Unterstützung vor, die allein oder neben den Hilfen nach den anderen Leistungsarten des Gesetzes gewährt werden können. Insoweit kann kein zwingender Anspruch auf eine Finanzierung einzelner Leistungen oder gar eine bestimmte Höhe der Leistung abgeleitet werden.
 
 
16. Warum wurde bei der Nachschau über die Bezirkshaushaltspläne 2018/2019 durch die Senatsverwaltung für Finanzen auf eine Klärung verzichtet, warum die Bezirke, a) in unterschiedlicher Höhe den Haushaltstitel 67141 ausstatten (z.B. im Bezirk Mitte mit 3.000 Euro und im Bezirk Treptow-Köpenick mit 155.000 Euro jeweils in den Jahren 2018/2019, b) bei den Inhalten der Haushaltserläuterungen erheblich voneinander abweichen, c) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg  die Zulässigkeit von Ausgaben in Höhe von 30.000 Euro von Einnahmen (Titel 11938) abhängig gemacht wird und d) der Bezirk Reinickendorf von der einheitlichen Veranschlagung der Mittel für die Altenhilfe im Kapitel 3930 abweicht?
 
Zu 16.: 
 
Auf Grundlage der gem. § 85 Abs. 2 VvB zugewiesenen Globalsummen stellen die Bezirke eigenverantwortlich ihre Bezirkshaushaltspläne auf, die von der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) beschlossen werden (§ 27 LHO). Damit obliegt den Bezirken auch die Schwerpunktsetzung hinsichtlich der bezirklichen Aufgabenwahrnehmung.
 
Die von der BVV beschlossenen Bezirkspläne werden unmittelbar dem Abgeordnetenhaus vorgelegt; eine vorherige titelscharfe Revision durch die Senatsverwaltung für Finanzen findet seit 1995 nicht mehr statt. Stattdessen prüft die Senatsverwaltung für Finanzen die Bezirkspläne nachträglich im Rahmen der Nachschau gem. § 29 LHO darauf, ob der Haushalt ausgeglichen, die Globalsummen eingehalten und Rechtsvorschriften sowie Auflagen und Leitlinien beachtet worden sind. Wenn in dieser Hinsicht keine Auffälligkeiten erkennbar sind und auch keine Risiken für den Haushaltsvollzug vorliegen, besteht für die Senatsverwaltung für Finanzen keine Veranlassung zur Beanstandung. Kleinteiligere Prüfungen sind zudem – unabhängig von den Vorgaben der LHO und der Globalsummenverantwortung der Bezirke – auch aus zeitlichen Gründen im Rahmen der Nachschau nicht möglich. 
 
 
17. Sind dem Senat die von den Bezirken für 2018 und 2019 bereits durchgeführten bzw. geplanten Maßnahmen der Altenhilfe, die aus den genannten Haushaltstiteln finanziert werden, bekannt bzw. werden diese von ihm fachlich begleitet?
 
Zu 17.:
 
Nein.
 
 
18. Wann entwickelt der Senat die Festlegung einheitlicher qualitativer und quantitativer Standards unter Einbeziehung der interkulturellen Altenhilfe im Zusammenwirken mit den Bezirken für die Altenhilfe im Land Berlin?
 
 
 
 
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Zu 18.: 
 
Für die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat die strukturelle Einbindung interkultureller Belange in die Altenpflege und Altenhilfe einen herausgehobenen Stellenwert. Dafür beabsichtigt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, noch in diesem Jahr ein Fünf-Punkte-Programm zur interkulturellen Weiterentwicklung der Pflege- und Altenhilfestruktur auf den Weg zu bringen. Inhalt dieses Programms wird auch die Entwicklung von Standards für Einrichtungen der Pflege und Altenhilfe sein mit dem Ziel, interkulturelle Belange strukturell in die Altenpflege einzubinden und einen eindeutig selbstverpflichtenden Charakter in den Pflegeeinrichtungen, bei Pflegekräften und Beratenden zu erhalten. Damit werden in der Berliner Pflegepolitik die Weichen für die Vielfalt und Relevanz der gegenwärtigen Gesellschaft gestellt, die auf eine adäquate, professionelle pflegerische Versorgung angewiesen ist.
 
 
19. Wieviel Empfänger*innen erhielten Hilfe zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (aufgegliedert nach Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten) nach Kapitel 9 des SGB XII in den Jahren 2016 und 2017?
 
Zu 19.:
 
Empfänger/innen mit Leistungen nach dem 8. und 9. Kap. SGB XII im Jahr 2016   Hilfeart Anzahl Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 7.966 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 18 Altenhilfe 38 Blindenhilfe 655 Hilfe in sonstigen Lebenslagen 117 Bestattungskosten 1.634
 
Empfänger/innen mit Leistungen nach dem 8. und 9. Kap. SGB XII im Jahr 2017 1)   Hilfeart Anzahl Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 8.833 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 1.571 Altenhilfe 75 Blindenhilfe 645 Hilfe in sonstigen Lebenslagen 1.274 Bestattungskosten 1.483   1) Daten bis einschließlich November  Datenquelle: SenIAS Berlin / Berechnung: SenIAS - III D –
 
 
 
 
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20. Wie begründet der Senat, dass bei BERLIN OPEN DATA keine Datensätze mit Inhalten im sozialstatistischen Berichtswesen zum SGB XII für die Berliner Bezirke aufzurufen sind, obwohl auf die Bereitstellung von 50 Dokumenten hingewiesen wird?
 
Zu 20.:
 
Bei BERLIN OPEN DATA, konkret unter https://daten.berlin.de/kategorie/sozialleistungen,  sind Webangebote aufzurufen, die direkt auf die Detailseite des GSI Berlin (http://www.gsiberlin.info/) verlinken. Darüber können die bereitgestellten Dokumente heruntergeladen werden. Aktuell ist die weitere Nutzung des GSI Berlin in Prüfung.
 
21. Hat der Senat nach Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 2016 – Geschäftszeichen B 8 SO 11/14 R – Konsequenzen gezogen, nachdem das Gericht als „alte Menschen“ im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Personen einbezog, die die Altersgrenze (*) für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter erreicht haben?
 
Zu 21.:
 
Nach dem Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz sind Seniorinnen und Senioren ohnehin alle Personen ab 60 Jahre. Das angegebene Urteil konnte demzufolge keinen Einfluss darauf haben. 
 
 
22. Welchen Sachstand hat die Einrichtung von Altenhilfekoordinatoren in den zuständigen Sozialämtern bzw. Sozialabteilungen der Bezirke?
 
Zu 22.:
 
Gemäß der Richtlinien der Regierungspolitik sind in allen Berliner Bezirksämtern Stellen für die bezirkliche Altenhilfe-/Geriatriekoordination zu etablieren. Um hierfür das Anforderungsprofil zu schärfen sowie Aufgabenschwerpunkte und Schnittstellen zu definieren, wurde eine bezirks- und ressortübergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet. Die entsprechende Vorlage hat der Rat der Bürgermeister mit Beschluss Nr. R-265/2017 vom 21.12.2017 zur Kenntnis genommen. Die Arbeitsgruppe wird voraussichtlich vier Mal bis einschließlich Juni 2018 tagen; zwei Sitzungen haben bereits stattgefunden. Ziel ist es, sich im Rahmen eines Muster-Anforderungsprofils auf gemeinsam definierte Anforderungen, Ziele, Aufgaben und Schnittstellen der bezirklichen Altenhilfe-/Geriatriekoordination zu verständigen. Die Einrichtung der entsprechenden Stellen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Stellenkontingent obliegt den Bezirken.
 
 
 
Berlin, den 04. April 2018
 
In Vertretung Barbara König Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
 


 

aktualisiert von Jens Friedrich, 15.04.2018, 12:41 Uhr


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