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Neuigkeiten
14.07.2020, 19:10 Uhr |
über die Zusammenarbeit von Amtsgericht, Berufsbetreuer/innen, Betreuungsbehörden in den Bezirken und Betreuungsvereinen
Drucksache Nr. 18/2400 (II.33)




 Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 51. Sitzung am 12. Dezember 2019 Folgendes beschlossen:

„Die Senatsverwaltung für Justiz und die Senatsverwaltung für Soziales werden aufgefordert, über die Umsetzung des Konzeptes zur Stärkung des Ehrenamtes und die bessere Zusammenarbeit von Amtsgericht, Berufsbetreuer*innen, Betreuungsbehörden in den Bezirken und Betreuungsvereinen jährlich, erstmals zum 30. Juni 2020, zu berichten.“

Hierzu wird berichtet:
Das bundesgesetzliche Leitbild geht von einem Vorrang ehrenamtlicher Betreuung aus und ist in § 1897 Abs. 6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) normiert worden.
Ein Berufsbetreuer soll nur bestellt werden, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Daher besteht ein großes Interesse, eine möglichst hohe Zahl an ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern zu gewinnen und diese in die Lage zu versetzen, eine rechtliche Betreuung zu übernehmen.
Die Zahl der Personen, die zur Führung einer ehrenamtlichen Betreuung bereit sind, ist bundesweit seit Jahren rückläufig.
Im Land Berlin haben sich die Gesamtzahlen für Berufsbetreuungen und ehrenamtliche Betreuungen wie folgt entwickelt:

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Berufsbetreuungen 2018: 34.202 2019: 34.906 ehrenamtliche Betreuungen 2018: 14.508 2019: 14.250
Die Ausgabenentwicklung stellt sich wie folgt dar:
Berufsbetreuungen 2018: 53.700.670,04 €  2019: 55.993.850,81 € ehrenamtliche Betreuungen 2018:   4.215.477,70 € 2019:   4.285.668,85 €
Diese Entwicklung wird durch das vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in Auftrag gegebene Forschungsvorhaben „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ aus November 2017 bestätigt. Die Gründe für einen Rückgang sind vielfältig: geringe Attraktivität des Ehrenamtes, hohe Verantwortung, erhebliche Zeitaufwände, anspruchsvolle Betreuungen durch multikomplexe Problemfälle, erhebliche Zeitabstände zwischen Gewinnung und Bestellung, mangelnde Informationen/ Kenntnisse über die Aufgabe als Betreuerin/ Betreuer bzw. die örtlichen Betreuungsstrukturen (Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, Betreuungsgerichte) und schlechte Informationslage zu rechtlichen Grundlagen. Zudem wird teilweise eine mangelnde Wertschätzung gegenüber den Betreuenden seitens der beteiligten Amtsgerichte und Leistungsträger beklagt.

Diese Entwicklung ist aus folgenden Gründen bedenklich:
 

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1. Dem o. a. gesetzlich normierten Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung kann bei fehlenden ehrenamtlich Betreuenden nicht immer gefolgt werden, so dass Berufsbetreuerinnen und –betreuer bestellt werden müssen.

2. Die Qualität von Betreuungen kann sich verschlechtern, da sich das Handeln ehrenamtlich Betreuender (Betreuende aus dem familiären/ sozialen Umfeld der zu betreuenden Person und sozial engagierte Menschen) im besonderen Maß am Wohl der zu Betreuenden ausrichtet und daher auch eine hohe Qualität der Betreuung im Sinne des Betroffenen anzunehmen ist.

3. Der erhebliche Kostenfaktor bei beruflich geführten Betreuungen: Können ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer eine Aufwandsentschädigung von 399 €/ Jahr geltend machen, entstehen bei einer beruflich geführten Betreuung monatlich pauschalierte Kosten in Höhe von 62 € bis 486 € (gestaffelt nach Qualifikation des Betreuers/ der Betreuerin, Dauer der Betreuung, Aufenthaltsort und Vermögensstatus des zu Betreuenden)

Ende 2019 wurde der Diskussionsprozess zur Reform des Betreuungsrechts beendet. Auf der Basis der in den vier Arbeitsgemeinschaften vereinbarten Ergebnisse werden die (bundes-)rechtlichen Grundlagen reformiert. Zum Ende des ersten Halbjahrs 2020 ist mit einem ersten Referentenentwurf zu rechnen.
Auf Länderebene kann durch die Förderung der Betreuungsvereine grundsätzlich Einfluss auf die Gewinnung, Anleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuender (die sogenannte Querschnittsarbeit) genommen werden. Auch die Beratung zu vorsorgenden Verfügungen (Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen) bzw. die Beratung der auf diese Weise Bevollmächtigten trägt in diesem Kontext zu einer höheren Qualität im Betreuungsrecht bei und ist daher gleichfalls zu fördern.

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Im Land Berlin wird die Querschnittsarbeit in anerkannten Betreuungsvereinen seit 2019 über Zuwendungen finanziert. Den Rahmen dafür bilden die Anerkennungsvoraussetzungen gem. § 1908 f BGB, § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) sowie die im Land Berlin seit 01. Januar 2019 geltenden Förderrichtlinien.
Der Rechnungshof gelangte bei seiner Prüfung der Jahre 2016/2017 u.a. zur Feststellung, dass die damaligen (vertraglichen) Regelungen nicht geeignet waren, die ehrenamtliche Betreuung zu stärken, und äußerte die Erwartung, hierfür geeignete Voraussetzungen zu schaffen. Die aktuellen Förderrichtlinien verfolgten dieses Ziel und werden bis Ende 2020 für den neuen Förderzeitraum 2021-2022 fortgeschrieben. Die Förderrichtlinien stellen die trägerübergreifenden Rahmenbedingungen dar und werden durch das jeweilige trägerspezifische und standortbezogene Konzept zur Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer ergänzt und umgesetzt.
Schwerpunkte der Förderung bilden die Beratung, Fortbildungsangebote der ehrenamtlich Betreuenden, die Förderung des Freiwilligenmanagements sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
Vorgaben wurden u. a. gemacht zu
· Zahl der Fortbildungsveranstaltungen (10 pro Jahr) · Zahl der Erfahrungsaustausche (4 pro Jahr) · Zahl der Informationsveranstaltungen (2 pro Jahr) · Zahl der Kooperationstreffen mit den örtlichen Betreuungsbehörden (2 pro Jahr) · Zahl der Einführungsseminare (2 pro Jahr) · Vorgaben zur Öffentlichkeitsarbeit (Herstellung von Infomaterialien, Internetseite, Multiplikatorenarbeit
Diese Maßnahmen sollten vor allem dazu beitragen, Betreuende und Bevollmächtigte zu unterstützen, das Leistungsspektrum der Betreuungsvereine bekannter zu machen und neue Betreuende zu gewinnen. Im Bereich der Betreuenden im persönlichen Umfeld (Familie, Bekannte) werden die Betreuungsvereine noch nicht in dem Umfang in Anspruch genommen, wie es notwendig und wünschenswert wäre, um den Betreuenden die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, aber auch um das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten in deren Sinne umzusetzen. Zudem sollte die Zusammenarbeit und der Austausch mit den Betreuungsbehörden gestärkt werden.
Die Sachberichte der elf geförderten Betreuungsvereine für das erste Zuwendungsjahr 2019 liegen ausgewertet vor. Demnach konnten 84 neue Ehrenamtliche gewonnen werden. Der Betreuerstamm belief sich auf 2.547 Personen, davon wurden 1.835 Betreuende begleitet, 4.280 Beratungsgespräche geführt und 286 Gruppenveranstaltungen mit rund 3.070 Teilnehmenden durchgeführt. In der Öffentlichkeitsarbeit wurden in allen Vereinen Faltblätter und Informationsblätter hergestellt und verteilt, es gab trägereigene und –übergreifende Internetauftritte sowie Verlinkungen bei anderen Einrichtungen/Trägern auf dieses Angebot. Darüber hinaus wurden Broschüren verteilt, Anzeigen geschaltet, Rundbriefe verschickt und Vorträge gehalten. Die vereinheitlichte Darstellung der Fortbildungsveranstaltungen auf der Website der Berliner Betreuungsvereine und deren berlinweite Inanspruchnahme hat sich für die ehrenamtlich Betreuenden bewährt. Stark zugenommen hat nach Angaben von Betreuungsvereinen das Interesse an vorsorgenden Verfügungen und diesbezüglichen Veranstaltungen sowie die Beratung der Bevollmächtigten. Unter dem Aspekt, dass Vorsorgevollmachten Betreuungen vermeiden, ist diese Entwicklung sehr zu
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begrüßen. Im Vorfeld zum Inkrafttreten der dritten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) am 1. Januar 2020, mit dem u.a. die Regelungen des Eingliederungshilferechts als eigenständiges Leistungsrecht in das SGB IX eingegliedert werden und es zu einem umfassenden Systemwechsel bei der Berechnung des Eigenbetrags kommt. nahm der zeitliche Mehraufwand bei Beratungen durch die Vereine deutlich zu. Ein Verein stellte beispielhaft dar, dass die Beratungsdauer hierzu zwischen 60 und 90 Minuten pro Fall lagen.
Die gegenüber dem Jahr 2018 rückläufigen Zahlen bei der Gewinnung ehrenamtlich Betreuender bestätigen insgesamt auch für Berlin die oben dargestellte bundesweite Entwicklung. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Trend mit einer bundeseinheitlichen Regelung abgewendet werden kann.
Nach den bislang gewonnenen Erkenntnissen werden die Förderrichtlinien in einigen Punkten strukturell und inhaltlich nachjustiert und mit weiteren/ anderen Maßnahmen und Anreizen zur Gewinnung und Unterstützung der beiden Gruppen ehrenamtlich Betreuender sowie der Bevollmächtigten unterlegt werden. Auch bezirksspezifische Gegebenheiten sollen stärker in die neuen Richtlinien einfließen.
Im Zuge dessen werden auch parallel gewonnene Erkenntnisse bei der Umsetzung des BTHG, der Geschäftsprozessoptimierung im Bereich der Betreuungsbehörden und des bundesweiten Reformprozesses im Betreuungsrecht soweit möglich berücksichtigt werden.

Dr. Dirk Behrendt Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

Betreuungsrecht Broschüre zum download (des Bmlv)



aktualisiert von Jens Friedrich, 17.08.2020, 13:50 Uhr


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