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Neuigkeiten
18.09.2020, 10:59 Uhr |
DGHS stellt Gesetzentwurf zur Neuregelung von Suizidhilfe vor
„Notausgang am Lebensende steht bisher nur halb offen“


Presseerklärung  des DGHS  vom 16.10.2020

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Um den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nachzukommen, unterbreitet die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben e. V. (DGHS) einen Vorschlag für eine verfassungskonforme Gesetzgebung zur Suizidhilfe. Der Vorschlag umfasst die Aufnahme eines neuen Paragrafen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Aufnahme eines neuen Paragrafen sowie diverse Ergänzungen bzw. Modifizierungen bestehender Vorschriften im Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Zentrale Bedingung einer ethisch vertretbaren Praxis der Suizidhilfe ist die Einhaltung von Sorgfaltskriterien durch die beteiligten Ärzte und Sterbehelfer. Erforderlich ist zudem eine Anpassung der Berufsordnungen der Landesärztekammern und Änderungen im Betäu-bungsmittelrecht. Elementare Bedingung ist für die DGHS die Freiverantwortlichkeit des Suizidwilligen. Diese liegt vor, wenn der Suizidwillige die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seinen Selbsttötungsentschluss besitzt, seine Entscheidung frei von Willensmängeln ist, sein Entschluss wohlerwogen und von einer inneren Festigkeit getragen ist. Dabei ist die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, wie im gesamten Rechtsverkehr, zu unterstellen. Nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sollte eine fachpsychiatrische Begutachtung mit eingehender Prüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorgenommen werden. ..

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Im Rahmen eines zu schaffenden prozeduralen Sicherungskonzepts befürwortet die DGHS eine ausgewogene und umfassende Aufklärung über medizinische Alternativen zum beabsichtigten Suizid, lehnt aber eine wie auch immer geartete Beratungspflicht ab, die auf eine Pflicht des Sterbewilligen hinausläuft, seinen Sterbewunsch zu rechtfertigen. Die freiverantwortliche Entscheidung über das eigene Lebensende bedarf nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts „keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung“.
In seinem Urteil vom 26.02.2020 hatte das (BVerfG) festgestellt, dass das im Grundgesetz garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Es schließt das Recht auf Selbsttötung sowie die Freiheit ein, dazu auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen (Rdnr. 208). Das BVerfG hat darüber hinaus festgestellt, dass das Berufsrecht der Ärzte und Apotheker dementsprechend auszugestalten und das Betäubungsmittelrecht anzupassen sind (Rdnr. 341).

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Ende Februar dieses Jahres hat die Rechtslage vor 2015 wiederhergestellt und damit den über vier Jahre verschlossenen Notausgang einer Selbsttötung erneut geöffnet. Nicht nur das: Durch dieses Urteil hat nunmehr Deutschland selbst die Schweiz an Liberalität überholt, so DGHS-Präsident Professor Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher. Das Gericht bindet die Freiheit zum Tode an keine andere Bedingung als die der Ernsthaftigkeit, Festigkeit und Freiverantwortlichkeit des Entschlusses und verlangt nicht, dass der Sterbewillige an einer schweren, unheilbaren oder zum Tod führenden Krankheit leidet.

In der Praxis steht der Notausgang allerdings erst halb offen. Zwei Barrieren stehen weiterhin im Wege. Erstens das berufsrechtliche Verbot einer ärztlichen Beteiligung an der Selbsttötung durch die 10 Landesärztekammern, die die vom Deutschen Ärztetag 2011 beschlossene Verbotsempfehlung übernommen haben. Es gibt gute Gründe, die Verschreibung und Verfügbarmachung eines tödlichen Mittels Ärzten vorzubehalten. Aber solange ein Arzt um seine Approbation fürchten muss, wird er kaum zu einer Suizidhilfe bereit sein. Zweitens lässt sich auch nach dem Urteil das in der Schweiz zur Herbeiführung eines schnellen und leichten Todes bewährte Mittel Natrium-Pentobarbital in Deutschland immer noch nicht legal beschaffen.

„Der gegenwärtige Rechtszustand ist nicht nur halbherzig, sondern glatterdings unlogisch“, sagt DGHS-Präsident Professor Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher. Wenn der ehemalige § 217 StGB verfassungswidrig ist, weil er die Wahrnehmung des Grundrechts auf selbstbestimmtes Sterben effektiv verschließt, sind auch diese weiteren Hürden mit der Verfassung nicht vereinbar und müssen abgebaut werden. Wie in der medizinischen Versorgung allgemein darf die Chance, ärztliche Hilfe zu erhalten, nicht vom Wohnort abhängen. Und erforderlich ist, so Professor Birnbacher und Professor Robert Roßbruch bei der Vorstellung eines DGHS-eigenen Gesetzentwurfes am Mittwoch, 16.9.2020, in Berlin, eine Klarstellung im Betäubungsmittelgesetz, dass das tödliche Mittel, das sich in der Schweiz bewährt hat, auch in Deutschland zum Zweck eines selbstbestimmten Sterbens und nicht nur, wie es dort heißt, zu einer ärztlichen „Behandlung“ verwendet werden darf.

Den Gesetzesvorschlag (aktuelle Version vom 22.8.2020 !) im Volltext, ein Foto und diese Presse-Erklärung als pdf finden Sie auf www.dghs.de

Mit freundlichen Grüßen
 

Wega Wetzel M.A.
Pressesprecherin DGHS e.V.

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Vorschlag der DGHS zur Aufnahme eines neuen Paragrafen in das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
angesiedelt im Bereich der Patientenrechte:

§ 630i Hilfe zur Selbsttötung
(1) Will jemand sein Leben auf Grund eines freiverantwortlich gefassten Entschlusses beenden, ist
eine Hilfe zur Selbsttötung durch einen Arzt oder eine Ärztin oder einen Mitarbeiter oder eine
Mitarbeiterin einer Sterbehilfeorganisation zulässig.
(2) Die Hilfe zur Selbsttötung ist freiwillig.
(3) Die Hilfe zur Selbsttötung darf nur aufgrund ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens einer
freiverantwortlich handelnden Person geleistet werden.
(4) Wer Hilfe zur Selbsttötung leistet, muss
1. aufgrund eines dokumentierten persönlichen Gespräches zu der Überzeugung gelangt sein, dass
die sterbewillige Person ihren Zustand dauerhaft als unerträglich empfindet, dass sie den Wunsch
nach Lebensbeendigung in einem Zustand der Einwilligungsfähigkeit, freiverantwortlich und nach
reiflicher Überlegung äußert und dass dieser Wunsch dauerhaft ist,
2. die in Nummer 1 beschriebene Überzeugung durch eine zweite Person bestätigen lassen,
3. mit der sterbewilligen Person ein ergebnisoffenes Aufklärungsgespräch über mögliche Alternativen
zur Lebensbeendigung geführt haben, das darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Entscheidung
mangelfrei und von innerer Festigkeit getragen ist sowie gemeinsam lebenszugewandte Alternativen
zu erwägen und mögliche Hilfen aufzuzeigen.
(5) Ist der Selbsttötungswunsch bloßes Symptom einer psychischen Krankheit, darf keine Hilfe zur
Selbsttötung geleistet werden. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Krankheit vor, ist
ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie zu Rate zu ziehen. Gegebenenfalls ist ein
psychiatrisches Gutachten über die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person zu
erstellen.
(6) Zwischen dem erstmaligen Gespräch über eine Hilfe bei der Selbsttötung und der Gewährung der
Hilfe sollte eine Wartezeit von mindestens drei Tagen liegen.
(7) Wer Hilfe zur Selbsttötung leistet, muss die Gespräche mit der sterbewilligen Person, die
Aufklärung derselben über Alternativen zur Selbsttötung, die Wartezeit sowie die geleistete Hilfe zur
Selbsttötung dokumentieren. Als Dokumentation sind sowohl schriftliche Aufzeichnungen als auch,
mit Zustimmung des Sterbewilligen, elektronische Aufzeichnungen zulässig.
(8) Nimmt die sterbewillige Person von ihrer Entscheidung zur Selbsttötung Abstand, ist das für die
Selbsttötung beschaffte Medikament umgehend an die Stelle zurückzugeben, welche es hierfür
ausgehändigt hatte.
Vorschlag der DGHS zur Aufnahme eines neuen Paragrafen bzw. Ergänzung diverser Paragrafen in
das Betäubungsmittelgesetz (BtMG):
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
(1) (…) Die in Anlage I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht
oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen oder nach
§ 13a Absatz 1 Satz 1 verschrieben oder überlassen1 werden.
1 Die vorgeschlagenen Ergänzungen bzw. Änderungen sind in roter Schrift markiert.
(…)
§ 13a Verschreibung oder Überlassung zum Zwecke einer freiverantwortlichen Selbsttötung
(1) Ein Arzt darf ein in Anlage III bezeichnetes Betäubungsmittel verschreiben oder im Rahmen einer
stationären Behandlung überlassen, wenn es für eine freiverantwortliche Selbsttötung genutzt
werden soll, nachdem
1. der Sterbewillige dies ausdrücklich und ernstlich verlangt hat,
2. der Arzt die sterbewillige Person umfassend und ergebnisoffen beraten hat und
3. seit dem Beratungsgespräch mindestens drei Tage vergangen sind.
(2) In der Beratung hat die sterbewillige Person die Gründe für ihren Sterbewunsch darzulegen. Der
Arzt muss daraufhin medizinische Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen. Er hat die Wirkungsweise
und konkrete Anwendung des Betäubungsmittels eingehend zu erläutern und auf die möglichen
Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuchs hinzuweisen. Er hat den Umfang der Beratung
schriftlich zu dokumentieren und dies von der sterbewilligen Person unterschreiben zu lassen.
(3) Freiverantwortlich ist eine Selbsttötung, wenn die sterbewillige Person über die nötige
Einsichtsfähigkeit verfügt und einen freien Selbsttötungsentschluss von innerer Festigkeit getroffen
hat, der nicht auf wesentlichen Willensmängeln beruht.
(4) Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf ein Betäubungsmittel zum Zwecke der Selbsttötung
abgeleitet werden. Insbesondere ist kein Arzt zur Mitwirkung an einer Selbsttötung verpflichtet.
§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(…)
6b. entgegen § 13a Absatz 1 ein Betäubungsmittel für eine Selbsttötung verschreibt oder überlässt,
(…)
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 6b, 10 oder 11
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(…)
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(…)
16. Sich im Falle des § 13a für das Verschreiben oder Überlassen des Betäubungsmittels eine
Gegenleistung versprechen lässt.
17. gewerbsmäßig den Kontakt zu einem Arzt vermittelt, damit dieser ein Betäubungsmittel gemäß §
13a verschreibt oder überlässt.
(…)



aktualisiert von Jens Friedrich, 18.09.2020, 11:28 Uhr


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