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18.12.2020, 18:07 Uhr |
Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken
Bundesanzeiger vom 15.12.2020


Verkündung Veröffentlicht am Dienstag, 15. Dezember 2020BAnz AT 15.12.2020 V1Seite 1 von 5
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/
Verordnungen/SchutzmV_BAnz_AT_15.12.2020.pdf


Bundesministerium für Gesundheit   Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) Vom 14. Dezember 2020 Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2, Satz 5, 7, 9 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch  –  Gesetzliche  Krankenversicherung  –  (Artikel  1  des  Gesetzes  vom 20.  Dezember  1988,  BGBl.  I S. 2477, 2482), der durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden  ist,  verordnet  das  Bundesministerium  für  Gesundheit  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesministerium  der Finanzen und nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereini-gung, des Deutschen Apothekerverbandes e. V. und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung: § 1 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1)  Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn 1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder   2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:   a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,   b) chronische Herzinsuffizienz,   c) chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,d) Demenz oder Schlaganfall,   e) Diabetes mellitus Typ 2,f) aktive,  fortschreitende oder  metastasierte  Krebserkrankung  oder  stattfindende Chemo-  oder  Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann, g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,   h) Trisomie 21,   i) Risikoschwangerschaft. (2)  Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-sichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen.

kompletter Text
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/SchutzmV_BAnz_AT_15.12.2020.pdf





aktualisiert von Jens Friedrich, 18.12.2020, 18:17 Uhr


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