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12.11.2021, 15:27 Uhr |
Strafrechtlicher Schutz älterer Menschen vor Vermögenskriminalität
92. Konferenz der Justizminister/innen- Beschluss zur Prüfung strafschärfender Regelungen


Sie bitten die Bundesminis-terin der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob die Einführung strafschärfender Regelungen und Änderungen im Strafantragsrecht (z. B. durch die Einführung eines relativen Strafantragserfordernisses bei §§ 266 Abs. 2, 247 StGB) sinnvoll sind.

Berichterstattung: Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen
1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich angesichts aktu-eller Kriminalitätsphänomene und im Lichte der demografischen Ent-wicklung mit dem strafrechtlichen Schutz älterer Menschen vor Vermö-genskriminalität beschäftigt.
2. Sie stellen fest, dass ältere Menschen zwar grundsätzlich ein geringe-res Risiko haben, Opfer von Straftaten zu werden, es hiervon aber Aus-nahmen für bestimmte Deliktsbereiche gibt, in denen ältere Menschen sogar stärker bedroht sind. Hierzu zählen insbesondere täuschungsba-sierte Eigentums- und Vermögensdelikte, wie etwa Fälle des Trickbe-trugs (z. B. Enkeltrick, Callcenter-Betrug) und des untreuerelevanten Missbrauchs von Vertrauensstellungen (v. a. in Betreuungs- oder Vor-sorgeverhältnissen).
3. Die Justizministerinnen und Justizminister betrachten mit Sorge, dass sich hierbei teilweise Geschäftspraktiken herausgebildet haben, mit de-nen die Täter professionell und gezielt ältere Menschen zu schädigen versuchen, um hierdurch ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie sind sich darüber einig, dass derartigen Taten strafrechtlich mit Nachdruck entgegengetreten werden muss.
4. Zur Verbesserung des Schutzes älterer Menschen ist nach Auffassung der Justizministerinnen und Justizminister auch strafgesetzgeberischer Änderungsbedarf in den Blick zu nehmen. Sie bitten die Bundesminis-terin der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob die Einführung strafschärfender Regelungen und Änderungen im Strafantragsrecht (z. B. durch die Einführung eines relativen Strafantragserfordernisses bei §§ 266 Abs. 2, 247 StGB) sinnvoll sind.





aktualisiert von Jens Friedrich, 12.11.2021, 15:33 Uhr


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