Wiederbesetzung frei werdender Vorstandsämter
Das BerlSenG regelt nicht, wie frei werdende Plätze in den bezirklichen Seniorenvertretungen während der Wahlperiode wieder besetzt werden können. § 4 Abs. 3 BerlSenG legt jedoch nahe, dass die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Finanzverwalters nicht nur zu Beginn einer Wahlperiode sondern auch im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Vorstandsamtes aus der Mitte der Mitgliederversammlung zu besetzen sind (Rechtsamt)
Prinzipiell kann aber der Vorstand auch nur aus einer Person bestehen
aktualisiert von Jens Friedrich, 06.03.2019, 11:13 Uhr |