Aktuelles- Interessantes
Impfeinladungen für über 70 Jährige in Vorbereitung
Nachricht von Senatorin Kalayci
Teşekkürler - Sağlık Bakanı/Senatör Dilek Kalaycı'dan iki müjdeli haber
70 yaş üstü korona aşıları gelecek hafta başlıyor. Aşı olmaya gidenlerin, gidiş geliş taksi ücretlerini sağlık bakanlığı üstleniyor.
Zwei gute Nachrichten: Wir starten nächste Woche mit den Impf-Einladungen an die über 70-Jährigen stufenweise. Auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und der Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums können sie sich (da über 65-Jährige) mit einem mRNA-Impfstoff in den Corona Impfzentren Arena, Messe, Erika Heß Eisstadion und Velodrom impfen lassen.
Wir werden auch für sie die Taxifahrten kostenfrei zur Verfügung stellen. Dass sie sich impfen lassen und sie zufrieden sind, ist mir sehr wichtig. Das Impfen muss zügig weitergehen!
Dilek Kalaycı
Berlin Eyalet Sağlık Bakanı/Senatörü
Teşekkürler - Sağlık Bakanı/Senatör Dilek Kalaycı'dan iki müjdeli haber
70 yaş üstü korona aşıları gelecek hafta başlıyor. Aşı olmaya gidenlerin, gidiş geliş taksi ücretlerini sağlık bakanlığı üstleniyor.
Zwei gute Nachrichten: Wir starten nächste Woche mit den Impf-Einladungen an die über 70-Jährigen stufenweise. Auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und der Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums können sie sich (da über 65-Jährige) mit einem mRNA-Impfstoff in den Corona Impfzentren Arena, Messe, Erika Heß Eisstadion und Velodrom impfen lassen.
Wir werden auch für sie die Taxifahrten kostenfrei zur Verfügung stellen. Dass sie sich impfen lassen und sie zufrieden sind, ist mir sehr wichtig. Das Impfen muss zügig weitergehen!
Dilek Kalaycı
Berlin Eyalet Sağlık Bakanı/Senatörü
Aktuelles- Interessantes
Finanzielle Unterstützung für Familien in Corona Zeiten
18.1.2021 des bmfsfj
BMFSFJ - Finanzielle Unterstützung
Die Corona-Pandemie hat für viele Familien weitreichende finanzielle Folgen. Welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung gibt es?
Die Corona-Pandemie stellt eine große Belastungsprobe für Familien dar. Der erneute Lockdown mit Schul- und Kitaschließungen ist eine kaum zu bewältigende Herausforderung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zudem geraten viele Familien aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust in eine finanzielle Notlage. Die Bundesregierung hat Anfang des Jahres deshalb zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen beschlossen, um schnell und unbürokratisch zu helfen.
Lohnersatzleistung bei Kinderbetreuung zu Hause
Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen umgestellt. Wer seine Kinder deshalb zu Hause betreuen muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Näheres erfahren Sie hier.
Kinderzuschlag (KiZ)
Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 205 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und einer Warmmiete von 690 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1500 bis 3400 Euro beträgt. Wer den Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.
Ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie online stellen.
Unterstützung für Alleinerziehende
Um gezielt Alleinerziehende zu unterstützen, wurde der sogenannte Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer zunächst befristet auf die Jahre 2020 und 2021 von zuvor 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird diese deutliche Verbesserung verstetigt und gilt nun auch über 2021 hinaus.
Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der die besonderen Belastungen Alleinerziehender berücksichtigt - das sind zu 90 Prozent Frauen. Für den Steuervorteil müssen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten. Mit der Lohnsteuer können sie die Entlastung direkt nutzen. Von der Entlastung profitieren fast eine Million erwerbstätige Alleinerziehende und ihre Kinder.
Damit der erhöhte Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann, muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlichen Finanzamt gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt. Rechenbeispiele und weitere Informationen sind in den Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag zusammengestellt.
Kurzarbeitergeld
Wenn Unternehmen aufgrund von Lieferengpässen oder einer behördlich angeordneten Schließung die Arbeitszeit ihrer Angestellten reduzieren müssen, können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten. Damit wird ein Teil ihres Verdienstausfalls durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht: Es reicht, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher waren es ein Drittel der Beschäftigten. Auch werden die Sozialversicherungsbeiträge nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Normalerweise beträgt es 60 Prozent (bzw. 67 Prozent für Eltern) des fehlenden Nettoentgelts. Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Eltern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Eltern) angehoben.
Die Neuregelungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2021.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen für Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengestellt.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Um die Menschen vor einer existenziellen Notlage zu bewahren, wurde der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Wer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Der vereinfachte Zugang gilt befristet bis zum 31. März 2021.
Weitere Informationen dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt.
Anpassung des Elterngeldes
Um die wirtschaftliche Stabilität von Familien zu gewährleisten, wurden die Sonderregelungen im Elterngeld, die Einkommensverluste durch die Covid-19-Pandemie ausgleichen sollen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I sollen das Elterngeld nicht reduzieren. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Darüber hinaus können Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die infolge der COVID-19-Pandemie Einkommensausfälle haben, etwa weil sie Kurzarbeitergeld beziehen.
Studium und Ausbildung
Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommt, erhält diese auch weiterhin, wenn die Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossen ist oder der Semesterbeginn verschoben wurde. Zudem können Überbrückungshilfen in Form von zinslosen KfW-Studienkrediten oder als nicht rückzahlbare Zuschüsse für nachweislich besonders bedürftige Studierende beantragt werden. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammengestellt.
BMFSFJ - Finanzielle Unterstützung
Die Corona-Pandemie hat für viele Familien weitreichende finanzielle Folgen. Welche Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung gibt es?
Die Corona-Pandemie stellt eine große Belastungsprobe für Familien dar. Der erneute Lockdown mit Schul- und Kitaschließungen ist eine kaum zu bewältigende Herausforderung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zudem geraten viele Familien aufgrund von Kurzarbeit oder Jobverlust in eine finanzielle Notlage. Die Bundesregierung hat Anfang des Jahres deshalb zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen beschlossen, um schnell und unbürokratisch zu helfen.
Lohnersatzleistung bei Kinderbetreuung zu Hause
Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kitas und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zurzeit nur eingeschränkt geöffnet oder haben auf Distanzlernen umgestellt. Wer seine Kinder deshalb zu Hause betreuen muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Näheres erfahren Sie hier.
Kinderzuschlag (KiZ)
Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 205 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und einer Warmmiete von 690 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1500 bis 3400 Euro beträgt. Wer den Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.
Ob Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie online stellen.
Unterstützung für Alleinerziehende
Um gezielt Alleinerziehende zu unterstützen, wurde der sogenannte Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer zunächst befristet auf die Jahre 2020 und 2021 von zuvor 1908 Euro auf 4008 Euro angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird diese deutliche Verbesserung verstetigt und gilt nun auch über 2021 hinaus.
Der Entlastungsbetrag ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der die besonderen Belastungen Alleinerziehender berücksichtigt - das sind zu 90 Prozent Frauen. Für den Steuervorteil müssen Alleinerziehende nicht bis zur Steuererklärung warten. Mit der Lohnsteuer können sie die Entlastung direkt nutzen. Von der Entlastung profitieren fast eine Million erwerbstätige Alleinerziehende und ihre Kinder.
Damit der erhöhte Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann, muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlichen Finanzamt gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt. Rechenbeispiele und weitere Informationen sind in den Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag zusammengestellt.
Kurzarbeitergeld
Wenn Unternehmen aufgrund von Lieferengpässen oder einer behördlich angeordneten Schließung die Arbeitszeit ihrer Angestellten reduzieren müssen, können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten. Damit wird ein Teil ihres Verdienstausfalls durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht: Es reicht, wenn zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher waren es ein Drittel der Beschäftigten. Auch werden die Sozialversicherungsbeiträge nun vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Außerdem wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Normalerweise beträgt es 60 Prozent (bzw. 67 Prozent für Eltern) des fehlenden Nettoentgelts. Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Eltern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Eltern) angehoben.
Die Neuregelungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2021.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums. Auch die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen für Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengestellt.
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
Um die Menschen vor einer existenziellen Notlage zu bewahren, wurde der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Wer einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Der vereinfachte Zugang gilt befristet bis zum 31. März 2021.
Weitere Informationen dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt.
Anpassung des Elterngeldes
Um die wirtschaftliche Stabilität von Familien zu gewährleisten, wurden die Sonderregelungen im Elterngeld, die Einkommensverluste durch die Covid-19-Pandemie ausgleichen sollen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I sollen das Elterngeld nicht reduzieren. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Darüber hinaus können Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die infolge der COVID-19-Pandemie Einkommensausfälle haben, etwa weil sie Kurzarbeitergeld beziehen.
Studium und Ausbildung
Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommt, erhält diese auch weiterhin, wenn die Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossen ist oder der Semesterbeginn verschoben wurde. Zudem können Überbrückungshilfen in Form von zinslosen KfW-Studienkrediten oder als nicht rückzahlbare Zuschüsse für nachweislich besonders bedürftige Studierende beantragt werden. Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zusammengestellt.
Aktuelles- Interessantes
https://www.sportgesundheitspark.de/aktuelles/wichtige-hinweise/1406-trainingsplaene
Trainingspläne für zuhause
gruppenspezifischen Trainingspläne, die in zwei Schwierigkeitsgrade
unterteilt sind, herunterladen. Die Trainingspläne sind so konzipiert, dass
Sie die Übungen ohne Probleme zuhause durchführen können. Bitte beachten Sie
unbedingt die medizinischen Hinweise, bevor Sie mit dem Training beginnen.
Wir wünschen Ihnen viel Freude dabei!
Fit für den Alltag – leicht
Fit für den Alltag – schwer
Rücken – leicht
Rücken – schwer
Athletiktraining – leicht
Athletiktraining – schwer
Ausleihe in Stadtbibliothek während CORONA
https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1042770.php
Wegen der Corona-Pandemie bietet der Verbund der Berliner Öffentlichen
Bibliotheken ab Donnerstag, 21. Januar 2021, erneut einen kostenlosen
Online-Ausweis an. Die Gültigkeit des Ausweises beträgt drei Monate. Das
Angebot endet am 30. April 2021.
Die Ausweise gibt es auf der Seite www.voebb.de unter dem Reiter “Mein
Konto”. Wer sich registriert, erhält eine Nummer zugesandt, mit der die
Online-Angebote der Berliner Öffentlichen Bibliotheken kostenfrei genutzt
werden können.
AKTUELLES- INTERESSANTES
Deutsches Pflegeforum
Vortrag am 10. März 2021, 18.00 UhrBarbara König (SPD), Staatssekretärin für Pflege und Gleichstellung,
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Berlin
„Berliner Pflegepolitik 2021:
Pflegeberufereform, Ausbildungsoffensive und der Berliner Pakt für die Pflege“
Ort: Einsteinsaal der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften am Gendarmenmarkt,
Jägerstrasse 22 – 23, 10117 Berlin, oder per Zoom-Meeting.
für die Organisation ist Ihre vorherige Anmeldung wichtig; bitte bis spätestens 5. März 2021 auf der Website: www.deutschespflegeforum.de.
ANFRAGEN / ANTRÄGE / RUNDSCHREIBEN------>AGH-BT-BVV
zweite Verordnung Änderung der Pflegeunterstützungsveriordnung
vom 22.12.2020
Gestz und Verordnungsblatt von Berlin13.Januar 2021
03227
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1033677.php
Pressemitteilung vom 22.12.2020
Aus der Sitzung des Senats am 22. Dezember 2020:
Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Dilek Kalayci die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ (Pflegeunterstützungsverordnung –
PUVO) erlassen.
Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, erhalten von ihrer Pflegeversicherung nach § 45 b SGB XI einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich, der u.a. bei anerkannten Angeboten für Betreuungsleistungen und für Entlastungsleistungen zur Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben in der häuslichen Umgebung eingesetzt werden kann.
Pflegesenatorin Dilek Kalayci: „Die Pflege zuhause ist weiterhin der Normalfall und der Wunsch der meisten Menschen. In Berlin werden ca. 75 Prozent aller Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt – meist durch Angehörige, die dabei häufig durch Freundinnen und Freunde oder auch Nachbarinnen und Nachbarn unterstützt werden. Mit der jetzt beschlossenen Neufassung der Pflegeunterstützungsverordnung wird es Pflegebedürftigen nun ermöglicht, den Entlastungsbetrag niedrigschwellig für Unterstützungsleistungen durch Nachbarinnen oder Nachbarn einzusetzen. Damit setzt der Senat das Vorhaben um, die Nachbarschaftshilfe zu stärken und damit einen weiteren Baustein für gute Pflegebedingungen in Berlin zu schaffen.“
Die Nachbarschaftshelfer oder -helferinnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen volljährig sein, in enger Nachbarschaft zu dem Pflegebedürftigen leben und dürfen nicht bis zum zweiten Grad mit diesem verwandt oder verschwägert und nicht als Pflegeperson bei der unterstützten Person tätig sein. Monatlich können bis zu zwei Pflegebedürftige unterstützt werden. Für die Registrierung bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen ist durch die Nachbarschaftshelferin oder dem Nachbarschaftshelfer eine kostenfreie obligatorische Schulung von sechs Stunden als Grundkurs zu absolvieren. Danach können sich die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bei der zuständigen Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen registrieren lassen und dort die Leistungen für maximal acht Euro die Stunde bis zur Höhe des Entlastungsbetrages abrechnen.
Weitere Informationen zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag finden Sie unter http://www.pflegeunterstuetzung-berlin.de.
SONSTIGES
Broschüre
DE.indd (filesusr.com)
24 Fragen rund ums Thema
Mitmachen im Alter mit Migrationsgeschichte in Berlin
www. werkstatt-pol-partizipation.de
0. Warum entstand diese Broschüre ?
Das Projekt »Werkstatt zur politischen Partizipation (pol_Part) im Alter mit Migrationsgeschichte« hat das Ziel, dass alt werdende
und ältere Migrant*innen in Berlin an der
Politik teilnehmen können. Für die Politik
sind kleinere Migrantengruppen kaum
sichtbar. Deshalb sind die Möglichkeiten
für diese Gruppen kleiner als für größere
(Migranten–)Gruppen, sich politisch zu beteiligen.
Ältere Migrant*innen können über ihre Bedürfnisse, Interessen und Probleme in der Öffentlichkeit sprechen. Das ist wichtig, damit sie sich auf ein gutes Leben im Alter vorbereiten können. Aktiv Mitmachen im Alter
ist auch sehr gut für die Lebensqualität und Gesundheit.
7
Die Aufgabe des Projektes ist vor allem, alt werdende oder ältere Migrant*innen über ihre Möglichkeiten zu informieren:
a) wie ist das politische System aufgebaut?
b) welche politischen Rechte haben sie?
c) wie können sie politisch mitmachen?
Denn: Wer mitmachen will, braucht Informationen.
Diese Broschüre ist eine Hilfe, die Seniorenpolitik in Berlin einfach zu verstehen. Sie ist in sechs Sprachen für einige kleinere Migrantengruppen in Berlin übersetzt.
INFO BRIEFE UND AKTIVITäTEN DES ABS-NETZWERK
Vorabbesichtigung für einen geplanten Besuch der ABS-Mitglieder
für eine geplante Veranstaltung mit dem ABS die syrische Süßigkeitenproduktion von merelly.de in der Müllerstr. 95 angesehen.
Der Besitzer Herr Yagan zeigte uns die Herstellungsabläufe.
Dies ist ein gutes Beispiel für gelungene Integration.
Kompliment!
Unbedingt mal besuchen. Süssigkeiten ganz lecker.
Müllerstr.95
--->zur Produktdarstellung auf WEITER
(Anklicken der Bilder zur Bildvergrößerung)
--->zur Produktdarstellung auf WEITER
(Anklicken der Bilder zur Bildvergrößerung)
NOVELLIERUNG BERLINER SENIORENMITWIRKUNGSGESETZ---->SAMMLUNG ZU BERüCKSICHTIGENDER EINZELASPEKTE
Bericht von SenIAS an den Hauptausschuss des Abghs. vom 15. 12. 2020Microsoft Word - HA-Vorlage Evaluierung BerlSenG 20201204.docx (parlament-berlin.de)
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales Berlin, den 15. Dezember 2020
9(0)28-1186
-III E 2 TR- Julian.Bootz@senias.berlin.de
An die
Vorsitzende des Hauptausschusses
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
über
Senatskanzlei – G Sen –
Thema Evaluierung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes
(BerlSenG)
Rote Nummer:
Vorgang: 51. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 12.12.2019
Drucksache 18/2400
Ansätze (tabellarisch) zu allen thematisierten Titeln, und zwar für das
Kapitel 1150Titel 54010
abgelaufene Haushaltsjahr: 1.572.000,00 €
laufende Haushaltsjahr: 1.416.000,00 €
kommende Haushaltsjahr: 1.756.000,00 €
Ist des abgelaufenen Haushaltsjahres: 398.673,50 €
Verfügungsbeschränkungen: 350.000,00 €
aktuelles Ist (Stand 07.12.2020): 90.234,82 €
Gesamtkosten: 70.000 €
Der Hauptausschuss hat in seiner oben bezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:
Die Senatskanzlei und die Senatsverwaltungen und deren nachgeordneten Behörden und die
Bezirksverwaltungen werden aufgefordert, den Hauptausschuss rechtzeitig vor Inangriffnahme der Ausschreibung von Gutachten- und Beratungsdienstleistungsaufträgen mit einem Bruttoauftragswert von mehr als 10.000 Euro zu unterrichten und zu begründen, warum die zu leistende Arbeit nicht von Dienststellen des Landes Berlin erledigt
werden kann. In dem Fall, dass der Bruttoauftragswert 50.000 Euro überschreitet, ist die Zustimmung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin einzuholen.
Ich bitte, den Beschluss mit nachfolgender Darstellung als erledigt anzusehen und der beabsichtigten Ausschreibung zuzustimmen.
Hierzu wird berichtet:
2
Das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz (BerlSenG) trat im Jahr 2006 in Kraft und soll die Mitwirkungsrechte von Seniorinnen und Senioren am sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben im Land Berlin stärken. Es sieht vor, dass durch die Wahl von
Seniorenmitwirkungsgremien (Seniorenvertretungen in den Bezirken,
Landesseniorenvertretung und Landesseniorenbeirat auf Landesebene) die Interessen,Anliegen und Perspektiven von Seniorinnen und Senioren in die politische Gestaltung des
Landes Berlins einfließen. Aktualisiert wurde das Gesetz zuletzt am 07.07.2016.ie Landesseniorenvertretung Berlin hat in ihrer 24. Plenumssitzung vom 28.08.2019 verdeutlicht, dass sie eine Evaluierung und Novellierung des BerlSenG noch in dieser
Legislaturperiode dringend anrät. Der Landesseniorenbeirat Berlin hat am 20.11.2019 entsprechend beschlossen, dass die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
aufgefordert wird, sich dafür einzusetzen, bei der Haushaltsaufstellung des Doppelhaushaltes 2020/2021 finanzielle Mittel für eine wissenschaftlich begleitete Evaluierung des BerlSenG
einzustellen und eine wissenschaftlich begleitete Evaluierung in 2021 vorzunehmen.
Die Thematik zur Stärkung der bezirklichen Seniorenvertretungen wurde bereits in den Bezirksstadträtesitzungen vom 25.04.2018 und vom 12.09.2018 sowie im Ausschuss für Bürgerschaftliches Engagement und Partizipation vom 07.05.2018 sowie 17.09.2018 erörtert.
Die fraglichen Regelungen, insbesondere zur Wahl, zur Rolle und den Rechten der bezirklichen Seniorenvertretungen sowie der Gremienstruktur insgesamt, bedürfen einer grundsätzlichen Prüfung und gegebenenfalls Novellierung des BerlSenG.
Auch im Ausschuss für Integration, Arbeit und Soziales am 03.12.2020 wurde die Notwendigkeit einer möglichst baldigen Evaluation nochmals verdeutlicht.
Die wissenschaftliche Evaluierung sollte von einer unabhängigen Instanz erfolgen. Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales unterstützt die Geschäftsstelle der
Landesseniorenvertretung und des Landesseniorenbeirates sowie die bezirklichen Fachbereiche Seniorenpolitik.
Der Fachbereich besitzt somit nicht die notwendige Unabhängigkeit und Distanz, die für eine objektive Evaluation notwendig wären. Für eine breite Akzeptanz der Evaluationsergebnisse
als Arbeitsgrundlage für eine mögliche Gesetzesnovellierung wird somit eine weitere Instanz in Form eines externen Dienstleisters als notwendig erachtet.
Die Vergabe für die Evaluierung des BerlSenG sollte möglichst früh in 2021 gestartet werden, damit die Ergebnisse Ende 2021 vorliegen. Es wird von Gesamtkosten I.H.v. bis zu 70.000 Euro ausgegangen.
Die entsprechenden Mittel sind im Haushalt für 2021 bei Kapitel 1150 Titel 54010 lfd. Nr. 10
veranschlagt.
Elke B r e i t e n b a c h
_____________________________
07.01.2021
Schutzimpfungen für die Berliner Altersgruppen 70-79 , 80-89. 90+
https://www.berlin.de/corona/impfen/
Einladung und Terminbuchung
Impfberechtige erhalten ein persönliches Einladungsschreiben inklusive Imfpcode von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Damit können sie die Termine für die Impfungen in einem der Berliner Impfzentren vereinbaren (Messe Berlin – Halle 21, Flughafen Tegel – Terminal C, Flughafen Tempelhof, Erika-Hess-Eisstadion, Velodrom, Arena Berlin. Dem Einladungsschreiben sind ein Anamnesebogen und eine Einverständniserklärung beigefügt. Die Einladungen sind personengebunden: Termine können nicht an Dritte weitergegeben und müssen im Krankheitsfall verschoben werden. Weitere Informationen und Dienstleistungen zum Thema Impfung gegen Corona (SARS-CoV-2) werden auch auf dem Serviceportal Berlin zur Verfügung gestellt.
Erforderliche Unterlagen zur Impfung
Folgende Dokumente müssen zur Impfung mitgebracht werden:
Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel
Persönliches Einladungsschreiben
Ausgefüllter Anamnesebogen
Unterschriebene Einverständniserklärung
Ein Impfausweis muss nicht zwingend mitgebracht werden. Aus organisatorischen Gründen erhalten geimpfte Personen einen separaten Impfnachweis, welcher von den Hausärzt:innen in den Ausweis nachgetragen werden können.
Ablauf der Schutzimpfung in den Impfzentren
Am Impfzentrum wird kein Schnelltest auf das Coronavirus durchgeführt. Ggf. wird jedoch die Körpertemperatur gemessen. Personen mit erhöhter Temperatur dürfen das Impfzentrum nicht betreten und müssen einen neuen Termin vereinbaren. Begleitpersonen müssen grundsätzlich vor dem Gebäude warten.
Die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sieht zwei Impfungen vor. Je nach Impfstoff erfolgt die zweite Impfung nach drei oder vier Wochen. Bei der Terminvergabe werden bereits beide Termine festgelegt. Ein Impftermin dauert 1 bis 1,5 Stunden.
Vor der eigentlichen Impfung erfolgt eine Beratung mit Informationen zu möglichen Nebenwirkungen, Hinweisen zum Ablauf und Empfehlungen zum richtigen Verhalten nach der Impfung. Eine kurze, symptombezogene Untersuchung, um akute Erkrankungen und Allergien auszuschließen, wird ebenfalls durchgeführt. Anschließend wird der Impfstoff intramuskulär verabreicht – in der Regel mittels Spritze in den Oberarm.
Bevor Geimpfte wieder nach Hause dürfen, ist die 30-minütige Nachbeobachtungszeit einzuhalten. Hierfür steht ein separater Raum mit Sitzmöglichkeiten zur Verfügung.
Nach der Impfung: Einhaltung der Corona-Maßnahmen
Die allgemein geltenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus gelten auch für geimpfte Personen weiterhin. Sämtliche Verhaltensregeln – etwa das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – und Beschränkungen – etwa die Quarantänepflicht nach der Einreise – sind für Geimpfte weiterhin gültig.
Impfungen durch mobile Impfteams
Personen, die aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität kein Impfzentrum besuchen können, werden von mobilen Impfteams aufgesucht. Dies betrifft Pflegebedürftige in Betreuten Wohngemeinschaften, in Seniorenanlagen und Pflegeeinrichtungen. Die Koordinierung der Impftermine wird hierbei von den Pflegediensten oder Einrichtungen übernommen.
Berliner Impfzentren
Messe Berlin, Halle 21, Messedamm 22, 14055 Berlin (Charlottenburg-Wilmersdorf)
10.12.2020
Der Bundestag hat am 29. Oktober 2020 das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) verabschiedet.
Die Behinderten-Pauschbeträge werden in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung (GdB) geregelt. Mit dem verabschiedeten Gesetz werden sie in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nun ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt und auch der Kreis der Berechtigten wird erweitertegt werden.
Für Menschen mit Behinderungen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für blinde und taubblinde Menschen erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 Euro (bisher 3.700 Euro). In diesem Fall kann der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 S. 2 EStG nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Weitere Verbesserungen
Die Behinderten-Pauschbeträge werden zukünftig ab einem festgestellten GdB von 20 gewährt, bislang galt dies bei einem GdB unter 50 nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Es wird eine behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale eingeführt, bislang mussten aufwändige Einzelnachweise vorgel
06.03.2019
auch Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen-Antrag Die Linke
https://www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/politik/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=6806
weiterführende Beratung im Haushaltsausschuss am 12.3.2019
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, zur Anerkennung und Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten bezirklicher Seniorenvertretungen beizutragen und sich entsprechend für die Aufnahme der ehrenamtlich tätigen bezirklichen Seniorenvertretungen in das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVwG) sowie
das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der ezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen“ (BezVEG) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (DVO BezVEG) einzusetzen mit dem Ziel, eine rechtssichere Regelung für die Mitwirkung der bezirklichen Seniorenvertretungen in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) von Berlin zu finden.
das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der ezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen“ (BezVEG) und die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen (DVO BezVEG) einzusetzen mit dem Ziel, eine rechtssichere Regelung für die Mitwirkung der bezirklichen Seniorenvertretungen in den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) von Berlin zu finden.
Der Berliner Senat ist insofern mit der Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen zu beauftragen, um folgende Mitwirkungsrechte zu erreichen:
Für die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen ist im Bezirksverwaltungsgesetz die beratende Mitgliedschaft in den Ausschüssen der BVV mit Rede- und Antragsrecht festzuschreiben.
Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen erhalten einen gleichwertigen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an Ausschusssitzungen der BVV wie Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte.
Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen nehmen an nicht öffentlichen Sitzungen resp. nicht öffentlichen Teilen der Ausschusssitzung der BVV teil.
Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen erhalten einen gleichwertigen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an Ausschusssitzungen der BVV wie Bezirksverordnete und Bürgerdeputierte.
Die Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen nehmen an nicht öffentlichen Sitzungen resp. nicht öffentlichen Teilen der Ausschusssitzung der BVV teil.
Der BVV ist bis zum 31. Oktober 2018 zu berichten.
Begründung:
Der (rechtliche) Status der bezirklichen Seniorenvertretungen in Berlin ist weiterhin unklar definiert. In Folge dessen sind die Möglichkeiten zur Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter gering. Die Bedeutung der bezirklichen Seniorenvertreterinnen und -vertreter ist aber größer als ihre Teilhabe an Entscheidungsprozessen der BVV. So ist es nicht zu erklären und rechtfertigen, warum die berufenen Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen weder antragsberechtigt sind bzw. die Behandlung ihrer Anträge erst von der BVV beschlossen werden muss, sie in den Ausschüssen lediglich über ein Rederecht verfügen, ihnen keine Sitzungsgelder zustehen und sie von nicht öffentlichen Sitzungen/Sitzungsteilen ausgeschlossen werden. Die Mitglieder der Seniorenvertretung verdienen Anerkennung und in diesem Sinne auch Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Rolle als Mittlerinnen und Mittler zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Bezirksamt sowie der Vertretung der Seniorinnen und Senioren im Bezirk.
18.09.2018
Steglitz-Zehlendorf.
Die bezirklichen Seniorenvertreter sollen aus dem Bezirkshaushalt eine Aufwandsentschädigung erhalten. Dies fordern die Fraktionen von SPD und die Linke in der Bezirksverordnetenversammlung. Sie begründen dies damit, dass andere ehrenamtlich arbeitende Gremien auch eine solche finanzielle Anerkennung erhalten. Der Antrag wird zunächst im Haushalts- und Seniorenausschuss beraten. KaR
03.11.2017 | Dr. Joachim Pohlmann, Seniorenvertreter T-S
29.03.2017 | Martin Schwinger
17.01.2017
Wahlen zur Seniorenvertretung Tempelhof-Schöneberg
Aktion 365, Wahlen zur Seniorenvertretung15.01.2017
Die Kanditaten stellen sich dar
Darstellung der Kandidatinnen und Kandidaten