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03.07.2013, 13:51 Uhr
Qualitätssicherung in der Hilfebedarfsfeststellung
Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf Anfrage im LSBB Plenum
Anlässlich der im LSBB Plenum vom 19.06.2013 gestellten Frage zur Qualitätssicherung in der Hilfebedarfsfeststellung antwortete die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales der Vorsitzenden der SV Mitte, Frau Elke Schilling: „Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hat seit 2010 im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege verstärkt qualitätsentwickelnde Maßnahmen angestoßen, wie z.B. die berlinweite Einführung einer personenzentrierten Bedarfsfeststellung auf der Grundlage eines vergleichbaren Standards (Individueller Ambulanter Pflegegesamtplan; lAP).“
Weiter heißt es, dass der Prozess der individuellen Bedarfsfeststellung insgesamt verbessert sei: „Dies ist u. a. durch folgende Maßnahmen erreicht worden:
Es wird darauf verwiesen, dass der Personaleinsatz von den Bezirken unterschiedlich umgesetzt werde.
Zitate aus dem Antwortenschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 03.07.2013 (II D 31).
- Einführung einer 'beteiligungsorientierten Kommunikationskultur' im Rahmen eines regelmäßig stattfindenden Hausbesuchs. Die am Pflegeprozess beteiligten Personen und Institutionen, wie z.B. die leistungsberechtigte Person zzgl. deren Angehörige oder des sozialen Umfeldes bzw. auch den Mitarbeiter/innen der Pflegeanbieter, werden auf der Grundlage einer „Expertise auf Augenhöhe" (IAP) fachlich eingebunden, beraten und ggf. informiert.
- Die Implementierung und verstärkte Inanspruchnahme eines spezifischen Qualifizierungsprogrammes für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der ambulanten Hilfe zur Pflege.
- Die Reduzierung der Bearbeitungszeiten durch den Einsatz von gut geschultem Personal und
- die bezirksindividuelle „Reorganisation von effektiven Arbeitsabläufen" in der ambulanten Hilfe zur Pflege.
Es wird darauf verwiesen, dass der Personaleinsatz von den Bezirken unterschiedlich umgesetzt werde.
Zitate aus dem Antwortenschreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 03.07.2013 (II D 31).
22.03.2014, 10:48 Uhr
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