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Info Briefe und Aktivitäten des ABS-Netzwerk
22.12.2015, 18:59 Uhr
Pflegestärkungsgesetz
kritische Betrachtung von Frau Schmidt-Statzkowski (PREMIO)
Der Artikel wurde in 3 Teilen auf unserer facebook-Seite veröffentlicht und kann hier zusammengefasst gelesen werden.

Zusammenfassung als pdf
Aus Platzmangel sind hier als Text nur die Teile 1 und 2 ausgewiesen. Alle 3 Teile sind aber im pdf enthalten!

ARBEITSKREIS BERLINER SENIOREN (ABS)
Berlin, Samstag, 26. September 2015

 

Der Arbeitskreis Berliner Senioren unterstützt die Bemühungen und Anstrengungen seiner Mitglieder
und informiert

 

Sehr geehrte/r Herr Jens Friedrich- Seniorenvertretung Charlottenburg-Wilmersdorf

Unsere Mitgliedsorganisation PREMIO mit ihrem gebündelten Wissen in Sachen pflegerische Versorgung greift die Neufassung des Pflegestärkungsgesetzes auf.
Frau Schmidt-Statzkowski möchte Sie informieren, aber auch Schwachstellen beleuchten.
                                              Der heutige Info-Brief enthält Teil 1

 

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ   II

         


Teil 1

Nach 20 jähriger Laufzeit, seit der Einführung der Pflegeversicherung in Deutschland und mehreren Versuchen und Gesetzesänderungen im Bereich des SGB XI, werden zum 01.01.2017 die kompletten Rahmenbedingungen der Begutachtungen und Einstufungen in dieser Gesetzgebung verändert.

Es erfolgt die Abkehr vom Zeit- und Verrichtungsbezug  zu  der Hinwendung zu Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Überwindung der Begrenzung auf einige Alltagsaktivitäten.
Das neue Leistungsrecht setzt das Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Hilfen zum Erhalt der Selbständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereitzustellen, systematisch um.

Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz). Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Pflegegrade

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
Die sechs Bereiche sind:

1.Mobilität

2.Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

3.Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

4.Selbstversorgung

5.Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderun-gen und Belastungen

6.Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die neuen Begutachtungsrichtlinien ( NBA)entsprechen den aktuellen pflegewissenschaftlichen Anforderungen und haben keine wesentlichen Aspekte außer Acht gelassen.
Dabei wird nun unterschieden über welche Ressourcen verfügt der Pflegebedürftige noch und wie können diese auch mit Hilfsmitteln unterstütze werden, um eine Selbstständigkeit zu erreichen / oder zu erhalten.
Die Zeitkorridore für die Berechnungsgrundlage werden durch ein Punktesystem ersetzt.

0 -Punkte: selbständig
1 bis 3 Punkte: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
4 bis 6 Punkte: erhebliche
7 bis 9 Punkte: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
10 bis 15 Punkte: völliger/weitgehender Selbständigkeitsverlust.

Im Bereich der Kognition werden weitere Parameter bemessen, dazu lautet die Merkmalsausprägung wie folgt:
0 Punkte -vorhanden/unbeeinträchtigt:
1 Punkt - größtenteils vorhanden
2 Punkte - in geringem Maße vorhanden
3 Punkte - nicht vorhanden

Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige
Hauptleistungsbeträge in Euro

                            PG I    PG II    PG III    PG IV     PG V
Geldleistung
ambulant               125*  316        545        728         901
Sachleistung
ambulant        -         --    689      1298       1612      1995
Leistungsbetrag
stationär                    125  770     1262       1775     2005

* Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht .

Die Unterstützung setzt künftig deutlich früher an. In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (z.B. altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen.
Somit wird der Kreis der Menschen, die erstmals Leistungen der Pflegeversicherung bekommen, deutlich erweitert.
In den kommenden Jahren wird mit zusätzlich 500.000 Anspruchsberechtigten gerechnet.

Christine Schmidt- Statzkowski
Pflegesachverständige PREMIO 15

PREMIO
Großbeerenstraße
10963 Berlin
Tel.: 030/ 693 21 64

                                       ----> Fortsetzung Tl. 2 folgt



Teil 2

 

ARBEITSKREIS BERLINER SENIOREN (ABS)
Berlin, Montag, 5. Oktober 2015

 

Der Arbeitskreis Berliner Senioren unterstützt die Bemühungen und Anstrengungen seiner Mitglieder
und informiert

 

Sehr geehrte/r Herr Jens Friedrich- SV CW

Unsere Mitgliedsorganisation PREMIO mit ihrem gebündelten Wissen in Sachen pflegerische Versorgung greift die Neufassung des Pflegestärkungsgesetzes auf.
Frau Schmidt-Statzkowski möchte Sie informieren, aber auch Schwachstellen beleuchten.
                                         der heutige Brief enthält
Teil 2                       

 

PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ   II

         


Teil 2


Pflegestärkungsgesetz II

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff verändert sich ebenfalls, um sich in den 6 neuen Modulen wiederzufinden.

Alter Pflegebedürftigkeitsbegriff § 14 SGB XI:
"Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen."

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff lautet dann:

"Pflegebedürftig sind Personen, die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche oder psychische Schädigungen, Beeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver oder psychischer Funktionen sowie gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder die Fähigkeitsstörungen und der Hilfebedarf durch andere müssen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate…bestehen."

Diese 6. Module werden mit der erreichten Gesamtpunktezahl unterschiedlich in der Gesamtgewichtung gewertet.

  • 1. Mobilität
    (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.) - mit 10%
  • 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    (z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.) - 2. und 3. mit 15%
  • 3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
    (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  • 4. Selbstversorgung
    (z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden) - mit 40%
  • 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) - mit 20%
  • 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)- mit 15%

Alle Versicherte , die bisher in einer Pflegestufe eingruppiert worden sind, werden wie folgt in die neuen Pflegegrade eingestuft:

  1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und
  2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,

werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:

Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5


Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5


Der § 28a SGB XI - Leistungen bei Pflegegrad 1 bietet eine Neuerung für Personen , die die erforderlichen Modulpunkte für eine Einstufung in den Pflegegrad 2 erfüllen, dennoch aber einen erkennbaren Hilfebedarf haben.

Bei dem Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen geplant:

1. Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a,
4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,
6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Zudem gewährt die Pflegeversicherung den Entlastungsbetrag gemäß § 45b in Höhe von (dann neu:) 125 Euro monatlich. Dieser kann nur beim Pflegegrad I auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.

Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro geleistet.

§ 44 SGB XI - Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen

Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der MDK soll feststellen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt. Beiträge zur RV werden bei Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen nur entrichtet, wenn die Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand mindestens 30 Prozent umfasst.


Pflegepersonen werden in Zukunft Arbeitslosenversicherungsbeiträge erhalten


Pflegepersonen werden ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Dies entspricht im Jahre 2015 1.417,50 EUR mtl. und damit einem monatlichen Beitrag von ca. 42,50 EUR. Im Jahre 2017 dürfte dieser Beitrag durch die bis dahin noch anstehenden Anpassungen tatsächlich noch etwas höher ausfallen.


Um die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und die damit verbundenen Leistungsverbesserungen zu finanzieren, steigt der Betragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

 

 

Christine Schmidt- Statzkowski
Pflegesachverständige
PREMIO
Großbeerenstraße 15
10963 Berlin
Tel.: 030/ 693 21 64

                                ----> Fortsetzung Tl. 3 folgt

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