Der Arbeitskreis Berliner Senioren unterstützt die Bemühungen und Anstrengungen seiner Mitglieder
und informiert
Sehr geehrte/r Herr Jens Friedrich- SV CW
Unsere Mitgliedsorganisation PREMIO mit ihrem gebündelten Wissen in Sachen pflegerische Versorgung greift die Neufassung des Pflegestärkungsgesetzes auf.
Frau Schmidt-Statzkowski möchte Sie informieren, aber auch Schwachstellen beleuchten.
der heutige Brief enthält Teil 2
PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ II
Teil 2
Pflegestärkungsgesetz II
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff verändert sich ebenfalls, um sich in den 6 neuen Modulen wiederzufinden.
Alter Pflegebedürftigkeitsbegriff § 14 SGB XI:
"Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen."
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff lautet dann:
"Pflegebedürftig sind Personen, die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche oder psychische Schädigungen, Beeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver oder psychischer Funktionen sowie gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder die Fähigkeitsstörungen und der Hilfebedarf durch andere müssen auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate…bestehen."
Diese 6. Module werden mit der erreichten Gesamtpunktezahl unterschiedlich in der Gesamtgewichtung gewertet.
- 1. Mobilität
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.) - mit 10%
- 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.) - 2. und 3. mit 15%
- 3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
- 4. Selbstversorgung
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden) - mit 40%
- 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) - mit 20%
- 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)- mit 15%
Alle Versicherte , die bisher in einer Pflegestufe eingruppiert worden sind, werden wie folgt in die neuen Pflegegrade eingestuft:
- bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und
- bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,
werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:
Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5
Der § 28a SGB XI - Leistungen bei Pflegegrad 1 bietet eine Neuerung für Personen , die die erforderlichen Modulpunkte für eine Einstufung in den Pflegegrad 2 erfüllen, dennoch aber einen erkennbaren Hilfebedarf haben.
Bei dem Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen geplant:
1. Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a,
4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,
6. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
7. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.
Zudem gewährt die Pflegeversicherung den Entlastungsbetrag gemäß § 45b in Höhe von (dann neu:) 125 Euro monatlich. Dieser kann nur beim Pflegegrad I auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.
Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro geleistet.
§ 44 SGB XI - Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der MDK soll feststellen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt. Beiträge zur RV werden bei Pflege eines Pflegebedürftigen durch mehrere Pflegepersonen nur entrichtet, wenn die Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand mindestens 30 Prozent umfasst.
Pflegepersonen werden in Zukunft Arbeitslosenversicherungsbeiträge erhalten
Pflegepersonen werden ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Hierbei ist nach § 26 SGB III grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Dies entspricht im Jahre 2015 1.417,50 EUR mtl. und damit einem monatlichen Beitrag von ca. 42,50 EUR. Im Jahre 2017 dürfte dieser Beitrag durch die bis dahin noch anstehenden Anpassungen tatsächlich noch etwas höher ausfallen.
Um die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und die damit verbundenen Leistungsverbesserungen zu finanzieren, steigt der Betragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.
Christine Schmidt- Statzkowski
Pflegesachverständige
PREMIO
Großbeerenstraße 15
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Tel.: 030/ 693 21 64
----> Fortsetzung Tl. 3 folgt
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