Aktuelles- Interessantes
03.07.2021, 12:40 Uhr
Änderung der Infektionsschutzverordnung in Berlin
gültig ab 3. Juli 2021
Senat beschließt die Erste Änderungsverordnung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - Berlin.de
Pressemitteilung vom 22.06.2021
Aus der Sitzung des Senats am 22. Juni 2021:
Erste Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Mit der Änderungsverordnung nimmt der Senat folgende wesentliche Änderungen vor:
Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (maximal zehn Personen aus fünf Haushalten) gelten nur noch in geschlossenen Räumen.
Aufgehoben wird die Kontaktbeschränkung für den gemeinsamen Aufenthalt im Freien.
Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 2000 zeitgleich Anwesenden erlaubt, in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 zeitgleich Anwesenden.
Die generelle Testpflicht für Veranstaltungen im Freien gilt erst bei mehr als 500 zeitgleich Anwesenden.
Private Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden erlaubt.
In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen muss, außer während der Sportausübung, nur noch eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. Gleiches gilt für den Besuch von Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen.
Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation wird vollständig aufgehoben
- im Einzelhandel und in Verkaufsstellen,
- in Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie
- in Bibliotheken und Archiven.
Für Veranstaltungen im Freien sowie Wettkämpfen im Sport im Freien gilt erst ab 500 Personen eine Testpflicht.
Hochschulen dürfen generell wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
Pressemitteilung vom 22.06.2021
Aus der Sitzung des Senats am 22. Juni 2021:
Erste Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Mit der Änderungsverordnung nimmt der Senat folgende wesentliche Änderungen vor:
Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (maximal zehn Personen aus fünf Haushalten) gelten nur noch in geschlossenen Räumen.
Aufgehoben wird die Kontaktbeschränkung für den gemeinsamen Aufenthalt im Freien.
Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 2000 zeitgleich Anwesenden erlaubt, in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 zeitgleich Anwesenden.
Die generelle Testpflicht für Veranstaltungen im Freien gilt erst bei mehr als 500 zeitgleich Anwesenden.
Private Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden erlaubt.
In gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen muss, außer während der Sportausübung, nur noch eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. Gleiches gilt für den Besuch von Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen.
Die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation wird vollständig aufgehoben
- im Einzelhandel und in Verkaufsstellen,
- in Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie
- in Bibliotheken und Archiven.
Für Veranstaltungen im Freien sowie Wettkämpfen im Sport im Freien gilt erst ab 500 Personen eine Testpflicht.
Hochschulen dürfen generell wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
aktualisiert 17.07.2021, 12:29 Uhr
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